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Auslagerung des Geldwäschebeauftragten

Auslagerung des Geldwäschebeauftragten

Wir bieten Auslagerungslösungen für den Geldwäschebeauftragten. Für die Einrichtung eines prüfungssicheren Risikomanagements zur Geldwäscheprävention übernehmen wir folgende Aufgaben:

  • Bestellung als Geldwäschebeauftragter
  • Als Geldwäschebeauftragter überwachen wir die Einhaltung der GwG sowie anderer gesetzlichen Vorgaben, einschließlich der Vorgaben aus weiteren Richtlinien des Unternehmens zur Geldwäscheprävention.
  • Als Geldwäschebeauftragter beraten und unterrichten wir die Unternehmensleitung hinsichtlich bestehender Pflichten zur Geldwäscheprävention und sind zuständig für die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden.
  • Ausgewählte Prozesse kontrollieren wir stichprobenartig, risikoorientiert und in angemessenen Zeitabständen auf ihre GwG-konformität.
  • Als Geldwäschebeauftragte übernehmen wir unsere Aufgaben weisungsfrei und unter Anwendung des erforderlichen Fachwissens. Wir berichten unmittelbar an die Unternehmensleitung.

Sie wünschen ein kostenfreies Angebot für Ihre Auslagerung des Geldwäschebeauftragten. Wir beraten Sie gerne. Senden Sie Ihre Anfrage direkt an das S+P Team Geldwäscheprävention-Compliance, Email: a.schulz@sp-partners.de

 

Auslagerung des Geldwäschebeauftragten

 

S+P Team Geldwäscheprävention – Auslagerung des Geldwäschebeauftragten

Das S+P Team Geldwäscheprävention bietet eine vertretungssichere Auslagerung des Geldwäschebeauftragten.

Herr Achim Schulz berät seit 22 Jahren mittelständische Unternehmen und Banken. Zu seinen Schwerpunkten zählen CRR-Institute, Acquirer, FinTechs, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Unternehmen sowie mittelständische Unternehmen.

Er berät Unternehmen bei der Implementierung von Risikomanagement- und Compliance- Systemen.

 

Herr Alexander Schneider ist seit über 20 Jahren für Banken, Finanzdienstleister, Versicherungen und mittelständische Unternehmen tätig.

Als Compliance- und Geldwäschebeauftragter berät Herr Schneider Unternehmen bei der Umsetzung von Geldwäsche-Compliance-Standards.

 

Rechtsanwalt Alexander Suck ist ein erfahrener Experte mit den Schwerpunkten Gesellschafts- und Strafrecht. Zusammen mit seinem Rechtsanwalts-Team berät er mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung der rechtlichen Pflichten zur Geldwäscheprävention. Für Compliance- und AML-Beauftragte erarbeitet er Strategien zur Risikobegrenzung.

 

Frau Miriam Boglino ist als Justiziarin für Fondsgesellschaften in London tätig. Sie berät mittelständische Unternehmen beim Aufbau von europaweiten Compliance Management-Systemen.

 

Frau Nesra Kazan ist als Geldwäsche- und Datenschutzbeauftragter im S+P Team für die Übernahme von Auslagerungslösungen zuständig. Sie berät Unternehmen bei der Implementierung eines prüfungssicheren Geldwäschepräventionssystems.

 

Sicherstellung einer ausreichenden Compliance zur Geldwäscheprävention

Zur Sicherstellung einer ausreichenden Compliance zur Geldwäscheprävention sind folgende 16 Compliance-Pflichten zwingend umzusetzen:

  1. Implementierung und Überwachung sämtlicher Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  2. Ansprechpartner für BaFin, FIU und Strafverfolgungsbehörden
  3. Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements einschließlich klarer Berichtspflichten
  4. Erstellung einer institutsspezifischen Gefährdungsanalyse
  5. Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, angemessener Geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme
  6. Durchführung laufender risikoorientierter, prozessbegleitender oder zumindest zeitnaher Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollmaßahmen
  7. Fortlaufende Entwicklung von Strategien und Sicherungsmaßnahmen
  8. Betrieb und Aktualisierung angemessener Datenverarbeitungssysteme
  9. Untersuchung ungewöhnlicher oder zweifelhafter Sachverhalte
  10. Bearbeitung von Verdachtsfällen einschließlich der Abgabe von Verdachtsmeldungen
  11. Entscheidung über den Abbruch der Geschäftsbeziehung unter Einbeziehung der Geschäftsleitung
  12. Information der Geschäftsleitung und des Aufsichtsorgans: Gegenüber der Geschäftsleitung insbesondere über Defizite der Verhinderungsmaßnahmen und zur Behebung von Defiziten ergriffene Maßnahmen, Erstellung eines mindestens jährlichen Berichts über Tätigkeit und die Gefährdungssituation des Instituts ggf. im Rahmen der Gefährdungsanalyse sowie von Ad hoc Berichten bei Vorliegen besonderer Anlässe.
  13. Der Vorstand hat den Bericht dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans weiterzuleiten, wobei wesentliche Abweichungen von Bewertungen des Geldwäschebeauftragten besonders zu dokumentieren sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsorgans hat seinerseits Auskunftsrechte direkt gegenüber dem Geldwäschebeauftragten.
  14. Durchführung von Schulungen und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter über neue Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie neue gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben und daraus folgende Verhaltensregelungen
  15. Beratung und Unterstützung von Mitarbeitern und Geschäftsbereichen bei der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  16. Einbeziehung in Erstellung und Änderung einschlägiger Organisations- und Arbeitsanweisungen

 

Auch Nicht-Finanzunternehmen benötigen ein System zur Geldwäscheprävention

Das Geldwäschegesetz richtet sich nicht nur an Unternehmen aus dem Finanzsektor, wie Banken oder Kapitalgesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.

Unter anderem richtet es sich das Geldwäschegesetz an folgende Nicht-Finanzunternehmen:

  1. Güterhändler (jede Person, die gewerbliche Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt),
  2. Rechtsdienstleister (nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn sie für Mandanten bestimmte Geschäfte planen und durchführen),
  3. Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (z. B. Vorratsgesellschaften anbieten),
  4. Immobilienmakler, d. h. jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt,
  5. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen.

 

Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner, die ggfs. für diese auftretende Person und die wirtschaftlich Berechtigten einholen und dokumentieren (Know your Customer-Prinzip – Kenne Deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen.

Hierzu ist ein Risikomanagement-System nach § 4 GwG mit Risikoanalyse § 5 GwG sowie internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG einzurichten.

Auslagerung des Geldwäschebeauftragten: Sie wünschen ein kostenfreies Angebot für Ihre Auslagerung des Geldwäschebeauftragten. Wir beraten Sie gerne. Senden Sie Ihre Anfrage direkt an das S+P Team Geldwäscheprävention-Compliance, Email: a.schulz@sp-partners.de

 

Die wichtigsten Änderungen und Verschärfungen auf einen Blick – Geldwäschegesetz 2017 – Auslagerung des Geldwäschebeauftragten

  • Benennung eines Mitglieds auf Leitungsebene
  • Keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis und Anbindung an die Führungsebene
  • Anforderungen an das Risikomanagement iSv §4 GwG mit Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen
  • Risikoanalyse nach § 5 GwG – neue Verschärfungen erfordern grundlegende Überarbeitung
  • Neue Anforderungen an die Identitätsprüfung
  • Auftretende Person – Was gilt es im Vertriebsprozess zu beachten?
  • Neudefinitionen zu Güterhändlern Immobilienmaklern und Veranstaltern von Glückspiel
  • Einführung eines Transparenzregisters mit Meldepflichten
  • Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter erfordert Überprüfung des Kundenbestands
  • Ein wirtschaftlich Berechtigter ist immer zu ermitteln!
  • Neue Regelungen zu Korrespondenzbeziehungen
  • Neufassung des PEP-Begriffs
  • Neue Zuständigkeiten bei Verdachtsmeldungen
  • 3 Tage-Regelung beim sog. Frist-Fall
  • Erweiterung der Aufzeichnungspflichten auf einen 5 Jahres Zeitraum
  • Neues Transparenzregister  – Compliance-Pflichten zur Meldung
  • Deutlich verschärfter Bußgeldkatalog
  • Verdachtsmeldungen §43 GwG – Was müssen Sie als Geldwäsche-Beauftragter zwingend beachten?

Hier kommen Sie zum neuen Geldwäschegesetz 2017 mit einem Klick. Informieren Sie sich auch über die ersten DK-Auslegungshinweise zum neuen Geldwäschegesetz. Zu 10 wichtigen Themen wurden erste Hinweise verabschiedet.

Den Entwurf zu den BaFin-Auslegungshinweisen März 2018 finden Sie hier direkt zum Download. Detaillierte Informationen zur BaFin-Verwaltungspraxis erhalten Sie direkt in unserem Informationsblog BaFin-Auslegungshinweise März 2018.

Mit dem Steuerumgehungsgesetz vom 23.06.2017 erfolgte auch die Streichung des Bankkundengeheimnisses. Die erweiterten Identifizierungspflichten sowie Meldepflichten für Drittstaatengesellschaften finden Sie in unserem Info-Blog Neue Identifizierungspflichten §154 AO und Meldepflichten §138 AO.

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