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Geldwäschebeauftragter bei Nicht-Finanzunternehmen

Geldwäschebeauftragter bei Nicht-Finanzunternehmen – Neu als Geldwäschebeauftragter – Welche Aufgaben kommen auf mich zu?

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz- GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Das Geldwäschegesetz richtet sich nicht nur an Unternehmen aus dem Finanzsektor, wie Banken oder Kapitalgesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.

Unter anderem richtet es sich das Geldwäschegesetz an folgende Nicht-Finanzunternehmen:

  1. Güterhändler (jede Person, die gewerbliche Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt),
  2. Rechtsdienstleister (nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn sie für Mandanten bestimmte Geschäfte planen und durchführen),
  3. Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (z. B. Vorratsgesellschaften anbieten),
  4. Immobilienmakler, d. h. jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt,
  5. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen.

 

Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner, die ggfs. für diese auftretende Person und die wirtschaftlich Berechtigten einholen und dokumentieren (Know your Customer-Prinzip – Kenne Deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen.

Hierzu ist ein Risikomanagement-System nach § 4 GwG mit Risikoanalyse § 5 GwG sowie internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG einzurichten.

 

In unserem Informationsblog erhalten Sie einen Überblick zu

  • 16 Aufgaben des Geldwäschebeauftragter bei Nicht-Finanzunternehmen
  • Bestellung und Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten
  • Darf der Geldwäschebeauftragte auch andere Funktionen übernehmen?
  • Typologien und Verdachtsmomente, welche Sie zwingend kennen müssen
  • Allgemeine Anhaltspunkte, die auf eine Geldwäschehandlung hindeuten können
  • Besondere Anhaltspunkte für den Nicht-Finanzsektor, die auf eine Geldwäschehandlung hindeuten können

 

Geldwäschebeauftragter bei Nicht-Finanzunternehmen

 

16 Aufgaben des Geldwäschebeauftragten – Geldwäschebeauftragter bei Nicht-Finanzunternehmen

Die Sachkunde des Geldwäschebeauftragten muss sicherstellen, daß folgende 16 Aufgaben des Geldwäschebeauftragten zwingend erfüllt werden können:

  1. Implementierung und Überwachung sämtlicher Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  2. Ansprechpartner für BaFin, FIU und Strafverfolgungsbehörden
  3. Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements einschließlich klarer Berichtspflichten
  4. Erstellung einer institutsspezifischen Gefährdungsanalyse
  5. Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, angemessener Geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme
  6. Durchführung laufender risikoorientierter, prozessbegleitender oder zumindest zeitnaher Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollmaßahmen
  7. Fortlaufende Entwicklung von Strategien und Sicherungsmaßnahmen
  8. Betrieb und Aktualisierung angemessener Datenverarbeitungssysteme
  9. Untersuchung ungewöhnlicher oder zweifelhafter Sachverhalte
  10. Bearbeitung von Verdachtsfällen einschließlich der Abgabe von Verdachtsmeldungen
  11. Entscheidung über den Abbruch der Geschäftsbeziehung unter Einbeziehung der Geschäftsleitung
  12. Information der Geschäftsleitung und des Aufsichtsorgans: Gegenüber der Geschäftsleitung insbesondere über Defizite der Verhinderungsmaßnahmen und zur Behebung von Defiziten ergriffene Maßnahmen, Erstellung eines mindestens jährlichen Berichts über Tätigkeit und die Gefährdungssituation des Instituts ggf. im Rahmen der Gefährdungsanalyse sowie von Ad hoc Berichten bei Vorliegen besonderer Anlässe.
  13. Der Vorstand hat den Bericht dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans weiterzuleiten, wobei wesentliche Abweichungen von Bewertungen des Geldwäschebeauftragten besonders zu dokumentieren sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsorgans hat seinerseits Auskunftsrechte direkt gegenüber dem Geldwäschebeauftragten.
  14. Durchführung von Schulungen und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter über neue Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie neue gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben und daraus folgende Verhaltensregelungen
  15. Beratung und Unterstützung von Mitarbeitern und Geschäftsbereichen bei der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  16. Einbeziehung in Erstellung und Änderung einschlägiger Organisations- und Arbeitsanweisungen

 

Bestellung und Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten – Geldwäschebeauftragter bei Nicht-Finanzunternehmen

Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis fordert das GwG die Verpflichteten dazu auf, Bestellung und Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten, wozu auch dessen Stellvertreter zählt, der BaFin mitzuteilen, um dieser einen diesbezüglich aktualisierten Kenntnisstand zu verschaffen. Dabei sind zumindest Name und Datum sowie Angaben über die Sachkunde (z.B. Übersicht über beruflichen Werdegang) bei der Abberufung auch deren Gründe anzugeben.

Wechselt der MaRisk-Compliance-Beauftragte ist das Aufsichtsorgan hierüber zu informieren. Für den Geldwäschebeauftragten oder den WpHG-Compliance-Beauftragten bestehen darüber hinaus Anzeigepflichten gegenüber der BaFin hinsichtlich der Bestellung, der Abberufung sowie Änderungen in diesen Positionen.

 

Darf der Geldwäschebeauftragte auch andere Funktionen übernehmen?

Der Ausübung weiterer Funktionen im Unternehmen steht die Stellung des Geldwäschebeauftragten grundsätzlich nicht entgegen, sofern diese die Tätigkeit als Geldwäschebeauftragter nicht beeinträchtigen.

Eine gleichzeitige Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten in der Internen Revision ist nicht möglich. Eine Interessenskollision kann auch bestehen, wenn ein kontinuierlich unmittelbarer Kundenkontakt besteht oder der Geldwäschebeauftragte im Vertrieb tätig ist.

Auch sollte der Geldwäschebeauftragte nicht zugleich Datenschutzbeauftragter sein.

Mit Ausnahme der Anbindung an das WpHG-Compliance oder das Risikocontrolling auf gleicher Ebene und mit gleichzeitiger Leitungswahrnehmung sollte zudem keine Anbindung an andere Organisations- und Stabsbereiche erfolgen. Wird eine Anbindung bspw. an den Rechtsbereich vorgenommen, ist dies unter Darlegung der Gründe prüfungstechnisch nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

Typologien und Verdachtsmomente, welche Sie zwingend kennen müssen – Geldwäschebeauftragter bei Nicht-Finanzunternehmen

Allgemeine Anhaltspunkte, die auf eine Geldwäschehandlung hindeuten können:

 

Identifizierung/ Kundenverhalten – Anhaltspunkte für Geldwäschebeauftragter bei Nicht-Finanzunternehmen

  1. Kunde verweigert die Offenlegung, ob er für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten handelt bzw. erbringt keinen Nachweis zu dessen Identität.
  2. Kunde verweigert oder verzögert (ohne plausible Erklärung) die Identifizierung oder andere übliche Angaben und Unterlagen.
  3. Es bestehen Zweifel an den Angaben des Kunden zur wirtschaftlichen Berechtigung oder bezüglich Tätigkeit, Wohnort, etc.
  4. Kunde stammt aus einem Staat ohne gleichwertige Standards in Bezug auf Geldwäscheprävention oder hält sich bekanntermaßen häufig dort auf.
  5. Kunde nutzt eine Vielzahl von ähnlichen Adressen.
  6. Kunde nutzt Postfächer und vermeidet Adressangaben.
  7. Kunde nutzt Sammeladressen oder Briefkastenfirmen.
  8. Zweifel an der Identität oder Integrität der beteiligten Kunden sowie der (wirtschaftlichen) Sinnhaftigkeit der von ihnen oder durch sie veranlassten Transaktionen.
  9. Angaben des Kunden stehen im Widerspruch zu den beim Verpflichteten oder anderweitig bekannt gewordenen Erkenntnissen über den Kunden.
  10. Unerwartete und nicht plausible Veränderung des Kunden-/ Transaktionsverhaltens.
  11. Kunde vermeidet in auffälliger Weise persönlichen Kontakt mit dem Verpflichteten.
  12. Gemeinsame Adresse/ Erreichbarkeit des Kunden und anderen an der Transaktion beteiligten Personen oder Firmen, ohne dass hierfür ein plausibler Grund besteht.
  13. Kunde nutzt nur neue, kürzlich ausgestellte Dokumente (z.B. Ausweisdokumente und Geschäftspapiere).
  14. Kunde, sofern dieser nicht selbst Verpflichteter nach dem GwG ist, ist ungewöhnlich gut vertraut mit dem Geldwäschegesetz.
  15. Kunde zeigt Interesse an internen Sicherungssystemen/ -maßnahmen des Verpflichteten.
  16. Kunde erteilt falsche, vage oder nur schwer verifizierbare Angaben (z.B. in Bezug auf seine Person).
  17. Unerklärliche Wahl der Filiale/ kein Zusammenhang mit Wohn- oder Geschäftsort des Kunden.
  18. Kunden, die sich als nicht allgemein bekannte gemeinnützige Organisationen (NonProfit Organization – NPO) oder Nicht-Regierungsorganisationen (Non-Government Organization – NGO) darstellen.
  19. Auffälliger und nicht nachvollziehbarer wirtschaftlicher Hintergrund des Unternehmens, z.B. übermäßig großes Finanzvolumen in Relation zum kommerziellen Umsatz (unprofitable Firma) oder übermäßiger Gewinn in Relation zur kommerziellen Struktur (z.B. trotz wenig Personal, geringer kommerzieller Tätigkeit, nicht angemessener Logistik)
  20. Auffällige Anwesenheit weiterer Personen mit unklarer oder bestimmender Rolle bei persönlichen Kontakten mit dem Kunden.
  21. Ankündigung aus dem Rahmen fallender Geschäftsverbindungen, die vom eigentlichen Geschäftszweck ablenken sollen (z.B. durch übertriebene Selbstdarstellung der eigenen Bonität und/ oder Anbieten besonders günstiger Konditionen).
  22. Häufige Nutzung von Schließfächern.

 

Bargeldgeschäfte – Anhaltspunkte für Geldwäschebeauftragter bei Nicht-Finanzunternehmen

  1. Ungewöhnlich hohe Bargeldtransaktionen.
  2. Bargeschäfte in erkennbarem Drittinteresse ohne plausible Erklärung.
  3. Unübliches Verhalten im Zusammenhang mit Barzahlungen (z. B. große Beträge in kleinen Scheinen, Geld in Plastiktüten oder in Mantel- und Jackentaschen).
  4. Ungewöhnlich hohe Barzahlungen durch eine Einzelperson oder Gesellschaft, deren vorgetragene Geschäftsaktivitäten in der Regel unbar abgewickelt werden.
  5. Zahlung von höheren Barbeträgen (z. B. bei rückständigen Beträgen oder Beitragsvorauszahlungen) an Versicherungsvermittler/ Agenturen der Versicherung und andere.

 

Unbare Geldgeschäfte – Anhaltspunkte für Geldwäschebeauftragter bei Nicht-Finanzunternehmen

  1. Überweisungen aus Staaten, die nicht dem EU-Recht entsprechende Offenlegungspflichten bzw. gleichwertigen internationalen Standards in Bezug auf Geldwäscheprävention unterliegen.
  2. Kunde scheut/ weigert sich, auf Nachfrage eine Erklärung für eine auffällige Überweisung abzugeben.
  3. Ungewöhnliche Nutzung von Prepaid- bzw. Kreditkarten.
  4. Wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Nutzung von E-Geld oder anonymen Zahlungsverfahren.
  5. Wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Transaktionen zwischen Parteien, die untereinander in Verbindungen stehen.
  6. Transaktionswege, die ohne erkennbaren Grund von den Abwicklungswegen des Grundgeschäftes abweichen (z.B. Güterhandel zwischen A und B, Überweisung von A an C statt an B).

 

Sonstige Anhaltspunkte – Anhaltspunkte für Geldwäschebeauftragter bei Nicht-Finanzunternehmen

  1. An- oder Verkauf von Wertpapieren, Edelmetallen oder Schecks unter ungewöhnlich erscheinenden Umständen (z. B. in einer Höhe, die den offensichtlichen Lebensverhältnissen des Kunden widerspricht).
  2. Erhöhung der Kapitaleinlage von Unternehmen ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund (insbesondere nach Zahlungseingang aus dem Ausland).
  3. Fortführung wirtschaftlich angeschlagener Unternehmen (insbesondere nach Eigentümerwechsel).
  4. Der Kundenbetreuer kümmert sich mit erhöhter Intensität um Kunden, obwohl diese nachrangige Priorität haben.
  5. Zahlungen in bar oder durch übertragbare Wertpapiere, die den wahren Transaktionveranlasser nicht ausweisen.
  6. Mehrere unterschiedliche Gutachten/ unklare wirtschaftliche Fundierung für ein Immobilienobjekt/ Investitionsprojekt.
  7. Gutachten/ zentrale Dokumente für ein Bau-/ Investitions-/ Immobilienobjekt/ -projekt liegen entgegen sonstigem Geschäftsbrauch nicht im Original vor oder fehlen.
  8. Erbringen von Drittleistungen (z.B. Beratungen) ohne erkennbaren Grund
  9. Verkauf von großen Mengen Wertmetallen unterhalb des Marktpreises

 

Besondere Anhaltspunkte für den Nicht-Finanzsektor, die auf eine Geldwäschehandlung hindeuten können

 

Kundenverhalten – Anhaltspunkte für Geldwäschebeauftragter bei Nicht-Finanzunternehmen

  1. Der Kunde verlangt Anonymität.
  2. Versuch des Kunden, den persönlichen Kontakt zum Verpflichteten ohne erkennbaren Grund zu vermeiden.
  3. Der Kunde versucht, seine wahre Identität zu verschleiern.
  4. Der Kunde erteilt falsche oder irreführende Auskünfte.
  5. Der Kunde verweigert notwendige und für das Geschäft übliche Auskünfte oder Unterlagen.
  6. Bekanntes Strafverfahren gegen den Kunden, Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigten.
  7. Der Kunde bittet den Verpflichteten um eine Dienstleistung, die ein Verpflichteter aus der Region, in der der Kunde lebt, erbringen könnte, ohne dass er für diese Vorgehensweise eine akzeptable Erklärung (z.B. Spezialwissen des Verpflichteten) geben kann.
  8. Der Kunde wechselt innerhalb kurzer Zeit immer wieder den Verpflichteten, ohne dass eine für den Verpflichteten akzeptable Erklärung für dieses Verhalten ersichtlich ist.
  9. Versuch des Aufbaus eines über das normale Maß hinausgehenden Vertrauensverhältnisses.
  10. Versuch der Schaffung eines Abhängigkeitsverhältnisses.
  11. Der Kunde ist an den Regularien anderer Staaten (z.B. Bankgeheimnis oder Informationspflichten gegenüber den dortigen Behörden) interessiert.
  12. Der Kunde interessiert sich für den Kauf oder Gründung von Firmen in Ländern, in denen wirtschaftliche Berechtigte anonym bleiben können.
  13. Der Kunde ist an der Kontoeröffnung/ Firmengründung in Ländern interessiert, zu denen er keine wirtschaftlich nachvollziehbaren Beziehungen pflegt.
  14. Der Kunde hat keine geschäftlichen Detailkenntnisse („Strohmann“).
  15. Fehlendes Kostenbewusstsein des Kunden.
  16. Schließfachnutzung für oder durch einen Dritten ohne nachvollziehbaren Hintergrund.
  17. Komplexe und wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Beteiligungsstrukturen bei Immobiliengeschäften.
  18. Nutzung eines Anderkontos ohne nachvollziehbares Sicherungsinteresse.
  19. 19. Nutzung eines (anwaltlichen) Anderkontos, um Seriosität vorzuspiegeln.

 

Anhaltspunkte aus dem Geschäft selbst – Anhaltspunkte für Geldwäschebeauftragter bei Nicht-Finanzunternehmen

  1. Große Bestellungen aus dem Ausland von z.B. von teuren Produkten oder Dienstleistungen; die vorab gebuchten Waren/ Dienstleistungen werden kurze Zeit später storniert und die Anzahlung abzüglich der Stornogebühr soll auf ein anderes Konto überwiesen werden.
  2. Abgelehnte Geschäfte, deren Konstruktionen auf einen widerrechtlichen Zweck hindeuten.
  3. Der Kunde beabsichtigt innerhalb kurzer Zeit in seinem Namen oder im Namen anderer Personen verschiedene Firmen zu gründen, ohne dass es dafür einen legitimen steuerlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Grund zu geben scheint.
  4. Der Kunde ist an einer für ihn ungewöhnlichen Transaktion beteiligt, die in keiner Beziehung zu seiner beruflichen/ geschäftlichen oder sonstigen Tätigkeit bzw. in keinem Verhältnis dazu steht, ohne dass er dem Verpflichteten hierfür eine nachvollziehbare Erklärung liefern kann.
  5. Falsche bzw. widersprüchliche Angaben in Rechnungen und den dazugehörigen Handelsdokumenten (z.B. Frachtbriefe).
  6. Der Kunde oder eine dritte Person bieten für Durchleitungsgeschäfte (Treuhandgeschäfte) ungewöhnlich hohe Honorare.
  7. Bei Finanzierungsgeschäften sollen ungewöhnlich hohe Summen für Provisionen an Privatpersonen oder Offshore-Gesellschaften gezahlt werden.
  8. Die Nichtvorlage des Jahresabschlusses durch Firmen.
  9. Die Ausübung von Tätigkeiten, die sich außerhalb des im Gesellschaftsvertrages angegebenen Geschäftszwecks bzw. des Unternehmensgegenstandes bewegen.
  10. Die unverzügliche Zahlung von in Rechnung gestellten Beträgen, die in keinem Verhältnis zu den sonstigen finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens stehen.
  11. Das Unternehmen verfügt über keine/ zu wenig Beschäftigte, was für die Art des Betriebes ungewöhnlich ist.
  12. Das Unternehmen erwirbt Privatvermögen und Konsumgüter im großen Umfang ohne wirtschaftlich nachvollziehbaren Hintergrund.
  13. Auffälliger Geschäftsverkehr mit Geschäftspartnern in Länder, die nicht dem EU-Recht entsprechende Offenlegungspflichten bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, z.B. Warenankauf von oder Warenverkauf an ausländische Domizilgesellschaften, Provisionszahlungen.
  14. Ankauf von wertlosen oder stark fehlerhaften Waren zum üblichen Marktpreis.
  15. Handel mit Gegenständen mit hohem Warenwert durch Branchenfremde.
  16. Transaktion unter Verwendung eines abgeänderten oder kürzlich verlängerten Kreditbriefes.
  17. Transfers hoher Geldbeträge von Offshore-Banken nach Deutschland zur Finanzierung verschiedenster Geschäfte (z.B. Immobilien).
  18. Vertragspartner bezahlt hohe Summen für Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen in Bar.
  19. Kauf einer Immobilie erfolgt ohne Finanzierung.
  20. Immobilie wechselt im Rahmen einer Serie von aufeinander folgenden Transaktionen mehrfach den Eigentümer.
  21. Käufer zeigt kein besonderes Interesse an den Eigenschaften der Immobilie (z.B. Qualität der Konstruktion, Ort, Datum, an dem die Immobilie übergeben wird) oder kauft ohne Besichtigung.
  22. Regelmäßige Zahlungseingänge von einer Gerichtskasse ohne (tatsächliche) Teilnahme an einer Zwangsversteigerung. Erstattung von Sicherheitsleistungen durch die Gerichtskasse auf ein Konto, von dem die Sicherheitsleistung nicht angewiesen wurde.
  23. Große Wertminderung der Immobilie in dem Jahr des Ankaufs (bei der steuerlichen Gewinnermittlung).
  24. Mehrere unterschiedliche Bewertungen einer Immobilie innerhalb kurzer Zeit, die stark voneinander abweichen.
  25. Immobilienkäufe von Personen, die über keine sonstigen Bezüge nach Deutschland verfügen.
  26. Immobiliengeschäfte, die in keinem Verhältnis zur ökonomischen Situation des Kunden stehen.

 

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