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Schlagwort: 5. EU Geldwäscherichtlinie – schärfere Regeln für Immobilienmakler

5. EU Geldwäscherichtlinie – schärfere Regeln für Immobilienmakler §1 Abs. 11 GwG enthält nun erstmalig eine Definition des Begriffs des Immobilienmaklers. Als Immobilienmakler bezeichnet das GwG jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt. Die Gewerblichkeit der Vermittlung...

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