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Rating-Plausibilisierung – Leitlinien der RatingVO

Rating-Plausibilisierung – Leitlinien der RatingVO: Die EU Verordnung (EU) Nr. 462/2013 vom 21.5.2013 ergänzt den Regulierungsrahmen für Ratingagenturen im Hinblick auf Interessenkonflikte zwischen Ratingagentur und der für das Rating zahlenden Emittenten.

Aufgrund der Finanzkrise, die teilweise auf unsorgfältig erstellten fehlerhaften Ratings und bisweilen auch auf blindem Vertrauen der Anleger beruhte, wurden die Grundlagen für die Einführung einer zivilrechtlichen Haftung von Ratingagenturen sowohl gegenüber dem Emittenten als auch gegenüber Anlegern in Gestalt mit dem neuen § 35a RatingVO geschaffen.

Es ist das Ziel der EU-Richtlinie 2013/14/EU vom 21.5.2013, dass folgende Punkte sichergestellt werden:

Organismen für gemeinsame Anlage in Wertpapiere (OGAW) und Alternative Investmentfonds (AIF) sollen die Risikobewertung bei Investitionen in Schuldtiteln

  • nicht ausschließlich oder übermäßig unter Rückgriff auf Ratings und
  • ohne eigene Bonitätsprüfung der Emittenten solcher Instrumente

vornehmen.

 

Rating-Plausibilisierung - Leitlinien der RatingVO

 

Rating-Plausibilisierung – Leitlinien der RatingVO – Zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen

Die Haftung nach § 35a Abs. 1 RatingVO greift aber nur ein, wenn eine Ratingagentur vorsätzlich oder fahrlässig eine der im (nach Maßgabe der VO Nr. 462/2013 modifizierten) Anhang III der RatingVO aufgeführten Zuwiderhandlungen begangen hat:

Zu Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wurden folgende 38 Änderungen vorgenommen:

  1. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 1, wenn sie bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte, die die Analysen und Urteile ihrer Ratinganalysten, Mitarbeiter oder anderer natürlicher Personen, deren Dienstleistungen von der Ratingagentur in Anspruch genommen werden oder von ihr kontrolliert werden und die direkt an Ratingtätigkeiten beteiligt sind, und der Personen, die Ratings und Ratingausblicke genehmigen, beeinflussen können, nicht erkennt, beseitigt oder bewältigt und wenn sie sie nicht klar und deutlich offenlegt.
  2. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Absatz 1, wenn sie unter den in Absatz 1 jener Nummer genannten Umständen ein Rating oder einen Ratingausblick abgibt oder im Falle eines bestehenden Ratings oder Ratingausblicks nicht unverzüglich mitteilt, dass das Rating oder der Ratingausblick möglicherweise von den genannten Umständen betroffen ist.
  3. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3a, wenn sie nicht bekanntgibt, dass ein bestehendes Rating oder ein bestehender Ratingausblick potenziell Umstände beeinflusst werden, die dort unter den Buchstaben a und b genannt sind.
  4. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Absatz 2, wenn sie nicht unverzüglich prüft, ob Gründe für die Durchführung eines neuen Ratings oder den Widerruf eines bestehenden Ratings oder eines bestehenden Ratingausblicks vorliegen.
  5. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Teil 4 Absatz 1, wenn sie Unternehmen bewertet, an denen sie selbst oder eine Person, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten Beratungsleistungen erbringt, die die Unternehmens- oder Rechtsstruktur, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Tätigkeiten des bewerteten Unternehmens oder des mit ihm verbundenen Dritten betreffen.
  6.  Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6a Absatz 1 wenn ein Anteilseigner oder Mitglied, der bzw. das mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte in dieser Ratingagentur oder in einem Unternehmen hält, das befugt ist, die Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über diese Ratingagentur auszuüben, gegen eines der Verbote der Buchstaben a bis e jenes Absatzes verstößt, mit der Ausnahme jenes nach Buchstabe a für Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen einschließlich verwalteter Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen, sofern die Beteiligungen an diesen Anlagen sie nicht in die Lage versetzen, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit dieser Organismen auszuüben.“
  7. Eine Ratingagentur, die einen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen geschlossen hat, verstößt gegen Artikel 6b Absatz 1, wenn sie länger als vier Jahre Ratings für neue Wiederverbriefungen abgibt, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen.
  8. Eine Ratingagentur, die einen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen geschlossen hat, verstößt gegen Artikel 6b Absatz 3, wenn sie mit Aktiva desselben Originators während eines Zeitraums, der der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags gemäß Artikel 6b Absätze 1 und 2 entspricht, jedoch nicht länger als vier Jahre ist, einen neuen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen schließen.
  9. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 2, wenn sie nicht sicherstellt, dass sich die unter Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen nach Nummer 2 jenes Abschnitts weder an der Festlegung eines Ratings oder eines Ratingausblicks beteiligen noch dieses Rating oder diesen Ratingausblick auf andere Weise beeinflussen.
  10. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 7, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unter Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abgabe des Ratings oder des Ratingausblicks keine Schlüsselposition in der Geschäftsführung des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten annehmen.
  11. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, wenn sie unbestellte Ratings oder Länderratings abgibt und nicht sicherstellt, dass ein Ratinganalyst nicht länger als fünf Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt ist.
  12. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, wenn sie unbestellte Ratings oder Länderratings abgibt und nicht sicherstellt, dass eine Person, die Ratings genehmigt, nicht länger als sieben Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt ist.
  13. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 2, wenn sie nicht sicherstellt, dass sich eine in Absatz 1 Buchstabe a oder b jener Nummer genannte Person innerhalb von zwei Jahren nach Ende der unter diesen Buchstaben genannten Zeiträume nicht an Ratingtätigkeiten in Bezug auf das bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten nach den genannten Buchstaben beteiligt.
  14. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 2, wenn sie keine geeigneten Verfahren beschließt, umsetzt und durchsetzt, um sicherzustellen, dass die von ihr abgegebenen Ratings und Ratingausblicke auf einer gründlichen Analyse aller Informationen basieren, die ihr zur Verfügung stehen und für ihre Analyse nach den anwendbaren Ratingmethoden von Bedeutung sind.“
  15. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absätze 2, wenn sie über Artikel 8 Absatz 2 hinausgehende Informationen verwendet.DE L 146/30 Amtsblatt der Europäischen Union 31.5.2013
  16. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absätze 2a, wenn sie Ratingänderungen bekannt gibt, die nicht mit den von ihr veröffentlichten Ratingmethoden übereinstimmen.“
  17. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1, wenn sie ihre Ratings abgesehen von den Länderratings nicht überwacht oder ihre Ratings abgesehen von den Länderratings und Ratingmethoden nicht laufend, mindestens jedoch einmal jährlich, überprüft.
  18. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1, wenn sie ihre Länderratings nicht überwacht oder ihre Länderratings nicht laufend, mindestens jedoch alle sechs Monate, überprüft.
  19. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe c, wenn sie im Falle von Fehlern in den Ratingmethoden oder bei deren Anwendung, die dieses Rating beeinflusst haben, kein neues Rating durchführt.
  20. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 3, wenn sie es versäumt, gemäß Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 3 auf ihrer Website jedes Jahr Ende Dezember einen Zeitplan für die folgenden 12 Monate zu veröffentlichen, in dem höchstens drei jeweils auf einen Freitag fallende Veröffentlichungszeitpunkte für nicht angeforderte Länderratings und damit zusammenhängende Ratingausblicke angegeben und die auf einen Freitag fallenden Veröffentlichungszeitpunkte für angeforderte Länderratings und damit zusammenhängende Ratingausblicke festgelegt sind, oder diesen Zeitplan der ESMA zu übermitteln.
  21. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 4, wenn sie von dem veröffentlichten Zeitplan abweicht, selbst wenn dies nicht erforderlich ist, um die Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 1 einzuhalten, oder wenn sie für die Abweichung vom veröffentlichten Zeitplan keine detaillierte Begründung abgibt.
  22. Die Ratingagentur verstößt in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 3 gegen Artikel 10 Absatz 2, wenn sie innerhalb der Geschäftszeiten regulierter Märkte oder weniger als eine Stunde vor deren Öffnung ein Länderrating oder einen damit zusammenhängenden Ratingausblick veröffentlicht.
  23. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 4, wenn an bewertete Einheiten — auch an Staaten oder regionale oder lokale Gebietskörperschaften von Staaten — gerichtete politische Empfehlungen, Auflagen oder Leitlinien Teil des Länderratings oder eines damit zusammenhängenden Ratingausblicks sind.
  24. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 2, wenn ihre öffentlichen Mitteilungen über mögliche Änderungen von Länderratings — ausgenommen Ratings, Ratingausblicke oder die sie begleitenden Pressemitteilungen gemäß Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 5 — auf Informationen aus der Sphäre der bewerteten Einheit beruhen, die ohne die Zustimmung der bewerteten Einheit veröffentlicht wurden, es sei denn, die Informationen stammen aus allgemein zugänglichen Quellen oder die bewertete Einheit hat keine berechtigten Gründe dafür, der Veröffentlichung dieser Informationen zu widersprechen.
  25. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 1, wenn sie bei der Ankündigung der Überprüfung einer bestimmten Ländergruppe keine länderspezifischen Einzelberichte vorlegt.
  26. Die Ratingagentur verstößt gegen Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 1, wenn sie ein Länderrating oder einen damit zusammenhängenden Ratingausblick abgibt, ohne dabei gleichzeitig einen ausführlichen Prüfungsbericht vorzulegen, in dem sie alle Annahmen, Parameter, Grenzen und Unsicherheiten sowie etwaige sonstige Informationen erläutert, die sie bei der Festlegung des Länderratings oder des Ratingausblicks berücksichtigt hat, oder wenn dieser Bericht nicht öffentlich verfügbar, klar und leicht verständlich ist.
  27. Die Ratingagentur verstößt gegen Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 2, wenn sie bei einer Änderung an einem früheren Länderrating oder einem damit zusammenhängenden Ratingausblick keinen öffentlich zugänglichen Prüfungsbericht vorlegt oder in diesen Bericht nicht mindestens die in Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 2 Buchstaben a bis d genannten Informationen aufnimmt.
  28. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 3, wenn sie die geplanten wesentlichen Änderungen an den bestehenden Ratingmethoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen oder die vorgesehenen neuen Ratingmethoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen nicht der ESMA mitteilt, sobald sie die Ratingmethoden gemäß Artikel 8 Absatz 5a auf ihrer Website veröffentlicht.
  29. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5a Unterabsatz 1, wenn sie es versäumt, die vorgesehenen neuen Ratingmethoden oder die geplanten wesentlichen Änderungen an den Ratingmethoden, die sich auf ein Rating auswirken könnten, zusammen mit einer Erläuterung der Gründe für diese Änderungen und deren Auswirkungen auf ihrer Website zu veröffentlichen.
  30. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a, wenn sie Fehler, die sie in ihren Ratingmethoden oder bei deren Anwendung festgestellt hat, nicht der ESMA mitteilt oder es versäumt, die Auswirkungen dieser Fehler auf die von ihr abgegebenen Ratings zu erläutern einschließlich der Erforderlichkeit, die von ihr abgegebenen Ratings zu überprüfen.
  31. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11a Absatz 1, wenn sie die vorgeschriebenen Informationen nicht oder nicht in dem Format zur Verfügung stellt, das in dem genannten Absatz vorgeschrieben ist.“
  32. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 23b Absatz 1, wenn sie als Antwort auf ein einfaches Ersuchen oder einen Beschluss über die Anforderung von Informationen nach Artikel 23b Absatz 3 keine, falsche oder irreführende Informationen vorlegt.
  33. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 23c Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie keine, falsche oder irreführende Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen, die mit dem Gegenstand und Zweck der Nachprüfung im Zusammenhang stehen, erteilt.
  34. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe aa, wenn sie beabsichtigt, neue Ratingmethoden anzuwenden, die ESMA darüber aber nicht in Kenntnis setzt oder es versäumt, die Ergebnisse der Konsultation und die neuen Ratingmethoden zusammen mit einer ausführlichen Erläuterung sowie mit dem Datum, ab dem sie zur Anwendung kommen, unverzüglich auf ihrer Website zu veröffentlichen.
  35. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a, wenn sie Fehler, die sie in ihren Ratingmethoden oder bei deren Anwendung festgestellt hat, nicht den betroffenen bewerteten Unternehmen mitteilt oder es versäumt, die Auswirkungen dieser Fehler auf die von ihr abgegebenen Ratings zu erläutern und dabei klarzustellen, dass die von ihr abgegebenen Ratings überprüft werden müssen.
  36. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe b, wenn sie Fehler, die sie in ihren Ratingmethoden oder bei deren Anwendung festgestellt hat, nicht auf ihrer Website veröffentlicht, wenn diese Fehler sich auf ihre Ratings auswirken.
  37. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 1 oder 2, Nummer 4 Absatz 1, Nummer 5 oder 6 oder Anhang I Abschnitt D Teil II oder III, wenn sie bei der Gestaltung eines Ratings oder eines Ratingausblicks nicht die in diesen Bestimmungen vorgeschriebenen Informationen bereitstellt.
  38. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 3, wenn sie das bewertete Unternehmen nicht spätestens einen vollen Arbeitstag vor der Veröffentlichung des Ratings oder des Ratingausblicks und innerhalb der Geschäftszeiten des bewerteten Unternehmens informiert.

Rating-Plausibilisierung - Leitlinien der RatingVO