Produkte- und MĂ€rkte-Katalog – MaRisk AT 8
Produkte- und MĂ€rkte-Katalog – MaRisk AT 8
Mit der fĂŒnften MaRisk-Novelle vom 27. Oktober 2017 wurde das FĂŒhren eines Produkte- und MĂ€rkte-Katalogs zur verpflichtenden Anforderung fĂŒr die Institute. Dieser Katalog soll die ErfĂŒllung insbesondere der Vorgaben aus AT 8.1 unterstĂŒtzen.
Auch fĂŒr die DurchfĂŒhrung der Risikoinventur gemÀà AT 2.2 kann ein zusammengefasster Ăberblick zu den verschiedenen GeschĂ€ftsaktivitĂ€ten des Unternehmens hilfreich sein.
Zu beachten ist, dass keine zwingende Verbindung zwischen dem Katalog und der DurchfĂŒhrung eines Neu-Produkt-Prozesses besteht. D. h., nicht fĂŒr jedes Produkt oder jede Produktvariante, die im Katalog aufgefĂŒhrt ist, muss ein NPP durchgefĂŒhrt worden sein.
Produkte- und MĂ€rkte-Katalog – MaRisk AT 8
AT 8.1 â Textziffer 2 regelt, daĂ das Unternehmen einen Katalog jener Produkte und MĂ€rkte vorzuhalten hat, die Gegenstand der GeschĂ€ftsaktivitĂ€ten sein sollen. In einem angemessenen Turnus ist zu ĂŒberprĂŒfen, ob die Produkte noch verwendet werden. Produkte, die ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum nicht mehr Gegenstand der GeschĂ€ftstĂ€tigkeit waren, sind zu kennzeichnen. Der Abbau von Positionen ist davon unberĂŒhrt.
Das Auslaufen oder die BestandsfĂŒhrung von Positionen begrĂŒndet keine Produktverwendung. Vor der Wiederaufnahme der GeschĂ€ftstĂ€tigkeit in gekennzeichneten Produkten ist die BestĂ€tigung der in die ArbeitsablĂ€ufe eingebundenen Organisationseinheiten ĂŒber das Fortbestehen der beim letztmaligen GeschĂ€ftsabschluss vorherrschenden GeschĂ€ftsprozesse einzuholen. Bei VerĂ€nderungen ist zu prĂŒfen, ob der Neu-Produkt-Prozess erneut zu durchlaufen ist.
Analog zum Anwendungsbereich der Anforderungen aus AT 8.1 sind grundsÀtzlich alle vom Unternehmen betriebenen und mit Risiken behafteten GeschÀftsaktivitÀten in den Katalog aufzu-nehmen, d. h. neben dem KundengeschÀft sind bspw. auch die EigenhandelsaktivitÀten sowie Passiv- und DienstleistungsgeschÀfte relevant.
Detaillierungsgrad fĂŒr die AufzĂ€hlung im Produkte- und MĂ€rkte-Katalog
In Bezug auf die Frage, welcher Detaillierungsgrad fĂŒr die AufzĂ€hlung der Produkte notwendig ist, sollte risikoorientiert vorgegangen werden. Falls einzelne Produktvarianten bzw. Produkt-ausprĂ€gungen zu einer abweichenden Bewertung des Risikogehalts fĂŒhren oder unterschiedliche Handhabungen im Unternehmen erfordern, ist eine entsprechend kleinteilige AufzĂ€hlung sinnvoll.
Umgekehrt kann ggf. auch eine zusammengefasste Nennung von Produktgruppen ausreichend sein. Hinsichtlich der MĂ€rkte, auf denen das Institut aktiv ist, kann grundsĂ€tzlich auf die Darstellung in der GeschĂ€ftsstrategie gemÀà AT 4.2 zurĂŒckgegriffen werden.
In der Ausgestaltung des Produkte- und MÀrkte-Katalogs sind die Unternehmen grundsÀtzlich frei. Neben der jeweiligen Bezeichnung ist zumindest die in der Tz. 2 geforderte Kennzeichnung zu dokumentieren, ob
- das Produkt aktiv vertrieben wird oder
- ein inaktives Bestands- oder Auslaufprodukt darstellt, das ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum nicht mehr Gegenstand der GeschĂ€ftsaktivitĂ€ten war.
Soweit der Vertrieb eines bestimmten Produkts aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Unternehmens eingestellt wurde, sollte auch das Datum im Katalog vermerkt werden.
Zu prĂŒfen ist, welche ergĂ€nzenden Informationen bzw. Merkmale im Produkte- und MĂ€rkte-Katalog erfasst werden sollen. Mögliche Zusatzinformationen sind z. B. die zustĂ€ndige Organisationseinheit (Fachabteilung) und der Vertriebsweg.
Bei HandelsgeschĂ€ften kann zudem die Erfassung der WĂ€hrung, des Handelswegs (Börse / auĂerbörslich) und des Einsatzbereichs (Anlagebuch / Handelsbuch / Kundenhandel) sinnvoll sein.
Eine Gliederung in Unterkataloge ist sinnvoll, wenn verschiedene Zusatzmerkmale erfasst werden sollen â bspw. fĂŒr Aktiv- und fĂŒr Passivprodukte im KundengeschĂ€ft. Ebenfalls zu berĂŒcksichtigen ist in dem Zusammenhang die KomplexitĂ€t der individuellen GeschĂ€ftsaktivitĂ€ten.
Zentrale Verantwortung fĂŒr die Pflege des Produkte- und MĂ€rkte-Katalogs
FĂŒr die Pflege des Produkte- und MĂ€rkte-Katalogs sollte im Unternehmen eine zentrale Verantwortung bestimmt werden. Diese ist naturgemÀà auf Informationen der fĂŒr die einzelnen Produkte bzw. MĂ€rkte zustĂ€ndigen Organisationseinheiten angewiesen. Eine anlassbezogene Anpassung des Katalogs sollte jeweils erfolgen bei Entscheidungen ĂŒber
- die Aufnahme neuer Produkte oder MĂ€rkte,
- den Ausschluss von NeugeschĂ€ft bei Bestands-Produkten oder âMĂ€rkten sowie
- die Wiederaufnahme der GeschÀftstÀtigkeit bei einem gekennzeichneten (inaktiven) Produkt.
Neben der bewussten Entscheidung ĂŒber den Ausschluss einzelner Produkte ist es z. B. auch möglich, dass aufgrund nicht mehr vorhandener Nachfrage auf Kundenseite lĂ€ngere Zeit keine Ge-schĂ€ftsabschlĂŒsse erfolgt sind.
FĂŒr den gesamten Katalog ist insofern eine jĂ€hrliche ĂberprĂŒfung sinnvoll, um die Anforderung an die Kennzeichnung nicht mehr verwendeter Produkte erfĂŒllen zu können. Was dabei als lĂ€ngerer Zeitraum anzusehen ist, sollte am jeweiligen Produkt und an der VolatilitĂ€t der Rahmenbedingungen festgemacht werden.
Bei Entscheidungen ĂŒber die Wiederaufnahme bestimmter GeschĂ€ftsaktivitĂ€ten sind unter    Einbeziehung der zustĂ€ndigen Organisationseinheiten die in AT 8.1 Tz. 2 genannten Schritte zu beachten:
- PrĂŒfung, ob und inwieweit im Vergleich zum letztmaligen GeschĂ€ftsabschluss prozessuale, technische oder rechtliche VerĂ€nderungen eingetreten sind,
- Entscheidung, ob ein erneuter NPP erforderlich ist.
BerĂŒcksichtigung von VermittlungsgeschĂ€ften im Produkte-Katalog
Im KundengeschĂ€ft vertreiben Institute hĂ€ufig auch Produkte von Drittanbietern. Diese beinhalten i. d. R. kein finanzielles Risiko fĂŒr das Unternehmen, wenn der Vertrieb in fremdem Namen und auf fremde Rechnung erfolgt.
Die Aufnahme von VermittlungsgeschĂ€ften in den Produkte-Katalog gemÀà AT 8.1 Tz. 2 ist sinnvoll, um einen zentralen Ăberblick fĂŒr das Unternehmen sicherzustellen. Nach Anbietern und / oder Produktgruppen zusammengefasste Darstellungen sind dabei ausreichend.
Ob fĂŒr VermittlungsgeschĂ€fte die weiteren Anforderungen des AT 8.1 MaRisk relevant sind, sollte in Bezug auf das einzelne Produkt bzw. die Produktgruppe geprĂŒft werden. Z. B. können vor der Aufnahme Schulungen der Vertriebsmitarbeiter und die Implementierung einer technischen Unter-stĂŒtzung erforderlich sein. Jedoch ist fĂŒr VermittlungsgeschĂ€fte idR. kein umfassender NPP durchzufĂŒhren. Im Regelfall dĂŒrfte eine KurzeinschĂ€tzung in Bezug auf die Sicherstellung der Handhabbarkeit des Produktes analog AT 8.1 Tz. 7 ausreichen.
Ăbergreifend zu beachten ist, dass die Anforderungen an die „Product Governance“ in den letzten Jahren gestiegen sind. Treiber hierfĂŒr waren insbesondere Verbraucherschutzregelungen fĂŒr das PrivatkundengeschĂ€ft. Vor der Aufnahme des Vertriebs eines Drittanbieter-Produkts sollten etwaige Risiken und die rechtlichen Rahmenbedingungen geprĂŒft werden. Neben den MaRisk sind
- die Anforderungen an Wertpapierdienstleistungen mit MiFID II, WpHG und MaComp und / oder
- der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
zu beachten.
