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Kapitalverwaltungsgesellschaften und Geldwäschegesetz

Kapitalverwaltungsgesellschaften und Geldwäschegesetz – Verpflichtete iSd GwG sind auch Kapitalverwaltungsgesellschaften § 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG.

Der Informationsblog Kapitalverwaltungsgesellschaften – Verpflichtete iSd GwG beschäftigt sich mit folgenden Abgrenzungsfragen aus der Praxis:

  • Wer zählt zu den Kapitalverwaltungsgesellschaften?
  • Wann liegt die Verwaltung eines Investmentvermögens und somit die GwG-Verpflichtung als Kapitalverwaltungsgesellschaft vor?
  • Welche GwG-Pflichten gelten für Kapitalverwaltungsgesellschaften?

 

Kapitalverwaltungsgesellschaften und Geldwäschegesetz

 

Wer zählt zu den Kapitalverwaltungsgesellschaften? Kapitalverwaltungsgesellschaften und Geldwäschegesetz

Zu den Kapitalverwaltungsgesellschaften zählen

  • Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 KAGB,
  • im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und
  • ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften sowie
  • ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die Deutschland ein Referenzmitgliedstaat ist.

 

Unter den Begriff der Kapitalverwaltungsgesellschaft fallen sowohl externe als auch interne Kapitalverwaltungsgesellschaften.

 

Interne Kapitalverwaltungsgesellschaften – Kapitalverwaltungsgesellschaften und Geldwäschegesetz

Intern ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, wenn die Rechtsform der Gesellschaft eine interne Verwaltung des Investmentvermögens zulässt und im Zuge dessen die Verwaltung des Investmentvermögens durch den Vorstand oder die Geschäftsführung der Gesellschaft mithin also intern erfolgt.

Als Rechtsformen, die eine interne Verwaltung des Investmentvermögens zulassen, kommen bei erlaubnispflichtigen Kapitalverwaltungsgesellschaften nur die InvAG und InvKG in Betracht. Bei lediglich registrierungspflichtigen Kapitalverwaltungsgesellschaften ist auch die Rechtsform der InvGmbH möglich.

Im Falle einer internen Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt das Investmentvermögen selbst die Kapitalverwaltungsgesellschaft dar, sodass die investmentrechtlichen Regeln unmittelbar für das Investmentvermögen gelten.

 

Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften – Kapitalverwaltungsgesellschaften und Geldwäschegesetz

Extern ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die vom Investmentvermögen oder im Namen des Investmentvermögens zur Verwaltung des Investmentvermögens bestellt ist und aufgrund dieser Bestellung für die Verwaltung des Investmentvermögens die Verantwortung trägt. Der Akt der Bestellung erfolgt hierbei entweder

  • durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag (sog. Fremdverwaltungsvertrag),
  • durch einen Beschluss des Vorstandes oder der Geschäftsführung oder
  • – was jedoch umstritten ist – durch schlichte Regelung der Befugnisse der externen Verwaltungsgesellschaft im Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft.

 

Sonderfall Master-AIF – Kapitalverwaltungsgesellschaften und Geldwäschegesetz

Master-Fonds können entweder als Master-OGAW, § 1 Abs. 19 Nr. 12 KAGB, oder als Master-AIF, § 1 Abs. 19 Nr. 14 KAGB, organisiert sein. Das Sondervermögen wird für einen Dritten auflegt statt für sich selbst. Die KAG stellt dem Dritten damit lediglich eine Fondsstruktur bereit, während die Anlageentscheidungen (Portfolioverwaltung) im Wege der Auslagerung gemäß § 36 KAGB von einem externen Verwalter getroffen werden.

Üblicherweise handelt es sich bei den Dritten um institutionelle Anleger, die sich von der KAG einen eigenen Fonds auflegen lassen, der nach ihren Vorstellungen durch den externen Verwalter gemanagt wird. Der Dritte trifft dann nach seinem Ermessen die Anlageentscheidungen und trägt als eigentlicher Initiator des Sondervermögens die wirtschaftliche Verantwortung für den Fonds.

Die aufsichtsrechtlichen Pflichten sind aber von der KAG zu erfüllen.

 

Wann liegt die Verwaltung eines Investmentvermögens und somit die Verpflichtung als Kapitalverwaltungsgesellschaft vor?

Kapitalverwaltungsgesellschaften iSv §17 KAGB sind Unternehmen mit satzungsmäßigen Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten.

Die Verwaltung eines Investmentvermögens liegt vor, wenn mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für ein oder mehrere Investmentvermögen erbracht ist.

Unter Investmentvermögen ist gemäß §1 KAGB jeder Organismus für gemeinsame Anlagen zu verstehen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.

Im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften fallen ebenfalls unter §2 Abs. 1 Nr. 9 GwG und sind nach §1 Abs. 17 KAGB Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat.

 

Welche GwG-Pflichten gelten für Kapitalverwaltungsgesellschaften?

Das GwG erfasst für alle Verwaltungsgesellschaften iSv §2 Abs. 1 Nt. 9 GwG sämtliche in §10 Abs. 3 GwG enthaltenen Tatbestandsgruppen:

  • Begründung einer Geschäftsbeziehung,
  • die Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15.000 € oder mehr bzw. eines Geldtransfers iSv Art 3 Nr. 9 GeldtransferVO mit einem Betrag von 1.000,– € oder mehr.
  • Das Vorliegen von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer strafbaren Geldwäsche handelt oder der Vermögenswert im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht sowie
  • Zweifel, ob die auf Grund von Vorschriften des GwG erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.

 

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