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Geldwäscheprävention für Glückspiel-Unternehmen

Geldwäscheprävention für Glückspiel-Unternehmen

Der Identifizierung eines Spielers kommt zentrale Bedeutung bei der Verhinderung von Geldwäsche und Betrug im Rahmen des Glückspiels zu. Besondere Risiken sind bspw. der Identitätsdiebstahl, der die häufigste Form des Glückspielbetruges darstellt. Nach Auffassung von BMF und den zuständigen Aufsichtsbehörden bestehen beim Online-Glückspiel besonders hohe Risiken für Geldwäsche und Betrug.

Im folgenden Informationsblog finden Sie die wichtigsten Aussagen und Empfehlungen der EU-Kommission sowie des BMF.

 

Geldwäscheprävention für Glückspiel-Unternehmen

Geldwäscheprävention für Glückspiel-Unternehmen – Report der EU-Kommission

Die EU-Kommission führt in ihrem Report Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel“ folgendes aus:

Das Online-Glücksspiel ist eine rasch zunehmende Dienstleistungstätigkeit in der EU mit jährlichen Wachstumsraten von knapp 15 %. Für 2015 wird mit jährlichen Einnahmen in einer Größenordnung von 13 Mrd. EUR gerechnet, während sie 2011 bei 9,3 Mrd. EUR lagen. Dies entspräche einer Wachstumsrate von fast 40 %. Die wirtschaftliche Bedeutung des Sektors lässt sich auch am hohen Innovationsniveau der EU-Glücksspielindustrie und den steigenden Steuereinnahmen in den Mitgliedstaaten ermessen.

Die rasche Weiterentwicklung von Online-Technologien in den vergangenen Jahren hat die Erbringung von Glücksspiel-Dienstleistungen durch verschiedene Fernvertriebskanäle erleichtert. Dazu zählen das Internet und andere Instrumente der elektronischen oder Fernkommunikation wie die Mobiltelefontechnologie oder das Digitalfernsehen. Aufgrund des Online-Umfelds können Glücksspiel-Websites in der EU ohne jegliche Form der Kontrolle durch Regulierungsbehörden in der EU betrieben werden. Die europäischen Verbraucher suchen auch jenseits der Ländergrenzen nach Online-Glücksspieldienstleistungen, die – sofern sie nicht ordnungsgemäß reglementiert werden – erhebliche Risiken bergen können. Der erhebliche Umfang des Angebots und die wachsende Nachfrage nach Online-Glücksspieldienstleistungen stellen Herausforderungen in Bezug auf die Umsetzung ordnungspolitischer  Ziele auf nationaler, EU- und internationaler Ebene dar.

Die EU-Kommission hat zur Vorbeugung gegen Betrug und Geldwäsche folgende Präventionsmaßnahmen vorgeschlagen und/oder beschlossen:

  • Ausweitung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche
  • Bekämpfung von Identitätsdiebstahl und anderer Formen der Cyber-Kriminalität
  • Gewährleistung der Sicherheit von Glücksspielgeräten
  • Schutz der Integrität des Sports und Verhütung von Spielabsprachen
  • Entwicklung von Maßnahmen gegen Spielabsprachen
  • Wirksame Abschreckung vor Spielabsprachen

Ausweitung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche – Geldwäscheprävention für Glückspiel-Unternehmen

In Bezug auf Glücksspiele findet die Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche zurzeit nur auf Spielbanken Anwendung. Einige Mitgliedstaaten haben den Geltungsbereich der Richtlinie bereits auf andere Arten von Glücksspielen ausgeweitet und einige regulierte Veranstalter wenden Instrumente wie Kundenidentifizierungsverfahren, Kundenprofile und Zahlungsüberwachung an. Zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen für alle Glücksspielveranstalter sowie zur Gewährleistung eines vergleichbaren Schutzniveaus in allen Mitgliedstaaten muss die Richtlinie auf alle Glücksspiele Anwendung finden.

Die Kommission wird im Rahmen der Überprüfung der Richtlinie eine Ausweitung ihres Geltungsbereichs auf alle Formen des Glücksspiels in Betracht ziehen und gleichzeitig sicherstellen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.

Mit der 4. EU Geldwäscherichtlinie wurden nun die Regelungen auch auf das online-Glückspiel erweitert.

 

Bekämpfung von Identitätsdiebstahl und anderer Formen der Cyber-Kriminalität – Geldwäscheprävention für Glückspiel-Unternehmen

Die Konsultation der Öffentlichkeit hat deutlich gemacht, dass der Identitätsdiebstahl die häufigste Form von Glücksspielbetrug ist. Darin scheint sich allerdings ein allgemeineres Muster widerzuspiegeln, nämlich die wachsende Herausforderung, die der Identitätsdiebstahl und andere Formen der Cyberkriminalität für die Online-Erbringung von Dienstleistungen darstellen. Diese Themen behandelt die Kommission derzeit im Rahmen ihrer aktuellen Politik zur Cyberkriminalität, darunter auch der kürzlich unterbreitete Vorschlag zur Errichtung eines Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität.

Um sicherzustellen, dass die in diesem Zusammenhang erarbeiteten Lösungen auch einen Beitrag zu sichereren Online-Glücksspieldienstleistungen leisten, wird die Kommission den Austausch von Erfahrungen und vorbildlichen Verfahren bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität im Rahmen der Sachverständigengruppe zum Glücksspiel sowie gegebenenfalls den Austausch mit dem Europäischen Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität fördern.

 

Gewährleistung der Sicherheit von Glücksspielgeräten – Geldwäscheprävention für Glückspiel-Unternehmen

Üblicherweise fordern die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Glücksspiellizenz die Zertifizierung von Online-Glücksspielgeräten einschließlich der Glücksspielsoftware. Um beim Online-Glücksspiel in der EU ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu gewährleisten, den mit unterschiedlichen nationalen Zertifizierungssystemen verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern und erforderlichenfalls die Möglichkeit der Interoperabilität vorzusehen, wird die Kommission prüfen, welche Vorteile die Einführung einer europäischen Norm für die Zertifizierung von Glücksspielgeräten hätte.

 

Schutz der Integrität des Sports und Verhütung von Spielabsprachen

Bei Spielabsprachen im Zusammenhang mit Sportwetten handelt es sich um eine besondere Form von Betrug, der sich gegen die Interessen von Sportverbänden, Sportlern, Spielern (Verbrauchern) und der regulierten Glücksspielanbietern richtet. Spielabsprachen stehen im Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Sportwettkämpfen, einem der Ziele der Europäischen Union im Bereich des Sports (Artikel 165 AEUV). Dieses Thema erfordert konzertierte und koordinierte Anstrengungen der Behörden, Sportorganisationen und Glücksspielveranstalter.

In der EU gibt es eine Reihe von Regulierungs- (Voraussetzungen für die Erteilung von Glücksspiellizenzen, Satzungen der Sportverbände) und Selbstregulierungsmechanismen (Verhaltenskodizes); daneben gibt es Aufklärungskampagnen, Vorschriften zu Interessenkonflikten, Wettüberwachungssysteme und Warninstrumente (Hinweisgeber, Hotlines usw.).

Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten ist jedoch begrenzt. Es besteht ein eindeutiger Bedarf an einer stärkeren Zusammenarbeit zwischen Wettanbietern, Sportorganisationen und den zuständigen Behörden, einschließlich der Glücksspielregulierungsbehörden, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene.

 

Typologien und Geldwäschetechniken – BMF-Schreiben  vom 11. Juni 2014 – Geldwäscheprävention für Glückspiel-Unternehmen

Der Gebrauch und Missbrauch des Glücksspielsektors zu Geldwäschezwecken ist vielseitig. Allerdings wurden im Rahmen nationaler und internationaler Ermittlungen und Fallstudien Techniken und Typologien identifiziert, die besonders in Verbindung mit dem Glücksspiel zum Einsatz kommen. Diese sollen hier in abstrahierter Form dargestellt werden:

  • Durchleitung inkriminierter Gelder: Der Geldwäscher platziert die illegalen Gelder als Spielguthaben auf einem eigenen oder fremden Spielerkonto. Es erfolgt keine oder nur eine sehr begrenzte Teilnahme am Spiel. Nach einiger Zeit verlangt der Inhaber des Spielerkontos die Rückbuchung des ungenutzten Guthabens auf sein Bankkonto. Die nachweislich vom Glücksspielveranstalter angewiesenen Gelder werden dann als Gewinne deklariert und gegebenenfalls versteuert. Diese Methode kann auch über ein einziges Spielerkonto erfolgen. Allerdings werden zur Verschleierung der Geldwäscheaktivität oft mehrere Konten gleichzeitig geführt und benutzt. Dabei kann es sich um Mehrfachakkreditierungen desselben Spielers handeln, der unter Umständen seinen Namen nur geringfügig abändert (Nutzung verschiedener Vornamen oder Initialen etc.) oder es werden verschiedene Strohmänner eingesetzt. Häufig wird für die Rückbuchung dasselbe Bankkonto genutzt oder gleich mehrere Bankkonten, die jedoch für dieselbe Person eröffnet wurden. Es sind jedoch auch Fälle bekannt, in denen auch die Bezugsbankkonten unterschiedlichen Personen zugeordnet waren. Wiederholte Auf- und Abbuchungen von Spielguthaben müssen daher immer daraufhin überprüft werden, ob sie mit ähnlichen Vorgängen auf anderen 3 Spielerkonten in Verbindung stehen, auch wenn zunächst keine Personenidentität zu erkennen ist.

  • Parallele Nutzung mehrerer Spielkanäle: In diesen Fällen wird die oben beschriebene Methode häufig durch die gleichzeitige Nutzung der parallel angebotenen Spielmöglichkeiten ergänzt. Zur besseren Strukturierung von illegalen Geldern in kleine, unauffällige Beträge – etwa um Schwellenwerte zu unterlaufen – wird neben der Einschaltung von Mehrfachkonten oder Strohmännern innerhalb desselben Spielstranges auch oder zusätzlich auf mehreren Ebenen gespielt. So kann z.B. im Bereich der Sportwetten im Wettbüro, online und direkt bei der Veranstaltung gleichzeitig auf dasselbe Ereignis gesetzt werden.

 

Erwerb legaler Gewinne mit inkriminierten Geldern – Geldwäscheprävention für Glückspiel-Unternehmen

  • Erwerb legaler Gewinne mit inkriminierten Geldern: Der Geldwäscher ermittelt den Gewinner eines Glücksspiels und bietet diesem eine höhere Geldsumme (meist in bar) als die Gewinnsumme gegen Abtretung des tatsächlichen Gewinnausschüttungsanspruchs. Der Geldwäscher tritt sodann gegenüber dem Spielveranstalter als der „wahre“ Gewinner auf und lässt sich die Gewinnsumme als solche deklariert auf sein Konto überweisen.

 

  • Teilnahme am regulären Spiel unter Begrenzung des Verlustrisikos: Geldwäschetechniken unterliegen wirtschaftlichen Erwägungen. Das bedeutet, dass der Preis für die erhoffte Legalisierung inkriminierter Gelder eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten darf. Nach internationalen Schätzungen nehmen Geldwäscher eine Auszahlungsquote von bis zu 70% in Kauf. Geldwäsche in Verbindung mit einer regulären Beteiligung am Spiel kommt daher immer nur dann in Frage, wenn das Verlustrisiko für den Geldwäscher kalkulierbar ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der Ausgang des Spiels aufgrund folgender Faktoren vorher bekannt ist: o Technische Spielmanipulation rein computergesteuerter Spiele, o Korruption und Beeinflussung von Sportveranstaltungen etc., 4 o bewusstes und gewolltes Verlieren bei Onlinespielen, bei denen mehrere Teilnehmer gegeneinander antreten, zu Gunsten des Gewinns eines anderen Mitspielers, o Kollusion mit einem oder mehreren Mitarbeitern des Glücksspielveranstalters. Neben dieser Form der Geldwäsche, die direkt mit einem Betrug verbunden ist, besteht die einfache Möglichkeit einer vielfachen regulären Spielteilnahme, bei der die auftretenden Nettoverluste mit einkalkuliert werden. Über den Diversifikationseffekt wird dabei das Verlustrisiko wirksam auf die theoretische Auszahlungsquote begrenzt. Eine wesentliche Unterform hiervon ist das Platzieren von Wetten, wenn das Spiel eine gewisse Aussteuerung des Risikos zulässt, wie z.B. das simultane Wetten auf o rot/schwarz oder gerade/ungerade bei Casinospielen (unter Inkaufnahme der eher untergeordneten Möglichkeit eines Nullergebnisses), o Sieg/Niederlage bei Sportveranstaltungen (unter Inkaufnahme eines Unentschiedens), o das Eintreten/Nichteintreten eines Ereignisses.

 

Nutzung des Spielbetriebs als Schein- oder Fassadenfirma – Parallele Nutzung mehrerer Spielkanäle

  • Nutzung des Spielbetriebs als Schein- oder Fassadenfirma: Geldwäscheaktivitäten erfolgen jedoch nicht nur unter Nutzung legaler Spielangebote, sondern oftmals auch als Investition in den Sektor selbst. Inkriminierte Gelder werden zur Gründung oder Finanzierung einer terrestrischen oder virtuellen Spielplattform eingesetzt. Darüber hinaus werden inkriminierte Gelder in die Rechnungslegung des Spielbetriebs integriert. Entweder durch Ausweisung höherer Einnahmen oder aber die gesamte Geschäftstätigkeit des Glücksspielveranstalters wird lediglich simuliert und die in der Buchhaltung aufscheinenden Gelder stammen allesamt aus anderen – illegitimen – Tätigkeiten. Das legale und regulierte Glücksspiel ist ungeachtet der hohen Zugangsbarrieren attraktiver für Geldwäscheaktivitäten und damit risikoexponierter als der illegale Glücksspielsektor. Im Bereich des illegalen Glücksspiels kann zwar ein höherer „Geldwäscheertrag“ erzielt werden, da hier die Spielaktivitäten grundsätzlich nicht durch Einsatzlimits, Kundenidentifizierungs- und Registrierungspflichten (auch zur Umgehung des Minderjährigenschutzes oder von Spielersperrdateien) oder das Verbot verschiedener Spielarten (z.B. Hahnenkämpfe etc.) begrenzt werden. Allerdings ist Ziel der Geldwäsche die Generierung scheinbar legal erworbener Vermögenswerte. Durch die Umwandlung inkriminierter Gelder aus einer sonstigen Vortat in Gewinne aus illegalem Glücksspiel, lässt sich der angestrebte „legitimierende“ Effekt nicht erzielen. Insofern werden Geldwäscheaktivitäten immer primär auf den regulierten Markt abzielen, insbesondere dann, wenn eine konsequente Rechtsdurchsetzung gegenüber dem illegalen Markt erfolgt.

 

Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten nach GwG – Geldwäscheprävention für Glückspiel-Unternehmen

Der BMF gibt folgende Hinweise für eine ordnungsgemäße Umsetzung des GwG bei Glückspiel-Unternehmen. Die Präventionsempfehlungen umfassen 33 Kernmaßnahmen:

 

1. Interne Sicherungsmaßnahmen

  • Geldwäschebeauftragter
  • Interne Sicherheitsmaßnahmen sowie geschäfts- und kundenbezogene Kontrollen:

aa) Spieleridentifizierung

bb) Politisch Exponierte Personen (PEPs)

cc) Überwachung der laufenden Geschäftsbeziehung

dd) Schutz vor technischen Manipulationen

  • Information der Beschäftigten
  • Zuverlässigkeit der Beschäftigten
  • Innenrevision

 

2. Interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten

  • Elektronische Risikomanagementsysteme
  • Outsourcing
  • Befugnisse der Aufsichtsbehörden (Anordnungsbefugnisse und Auskünfte von Zahlungsdienstleistern)

 

3. Spieleridentifizierung

  • Spieleridentifizierung
  • Zeitpunkt der Identifizierung und Spiel auf Probe
  • Identifizierung durch Dritte
  • Identifizierung von Tipp- und Spielergemeinschaften
  • Meldepflicht bei wirtschaftlich Berechtigten an die zuständige Behörde
  • Verhältnis von Spielveranstalter und Spielvermittler im Rahmen der Spieleridentifizierung

 

4. Spielerkonto und Transparenz der Zahlungsströme

  • Das Spielerkonto
  • Aufladen des Kundenkontos
  • Identität von Spieler und Inhaber des Zahlungskontos
  • Referenzkonto
  • Kontountervollmachten und Ehegattenkonten
  • Kreditkartenzahlungen
  • Identität von Ein- und Auszahlungskonto
  • Kundenkarten
  • Transaktionen des Glücksspielveranstalters oder -vermittlers an den Spieler

 

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Geldwäscheprävention für Glückspiel-Unternehmen