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Geldwäscheaufsicht: E-Geld-Produkte – Was ist zu beachten?

Geldwäscheaufsicht: E-Geld-Produkte – Was ist zu beachten? Geldwäscheaufsicht über E-Geld-Produkte – Seminare online buchen

Die Geldwäscheaufsicht über E-Geld-Produkte befindet sich im Umbruch. Im folgenden S+P Informationsblog „Geldwäscheaufsicht: E-Geld-Produkte – Was ist zu beachten?“ erhalten Sie aktuelle S+P News zu:

  1. Vertriebsstrukturen im Blickpunkt
  2. Einführung einer Produktaufsicht über E-Geld
  3. 5. EU Geldwäscherichtlinie
  4. FATF Best Practice Guidelines für E-Geld
  5. Neues BaFin Merkblatt

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Geldwäscheaufsicht: E-Geld-Produkte - Was ist zu beachten?

 

Vertriebsstrukturen im Blickpunkt – Geldwäscheaufsicht: E-Geld-Produkte – Was ist zu beachten?

Aktuell stehen insbesondere die Vertriebsstrukturen von E-Geld im Blickpunkt: Sollen neben dem eigentlichen Herausgeber des E-Geldes auch weitere in den Vertrieb des Produkts eingebundene Personen und Unternehmen der Geldwäscheaufsicht unterfallen?

Diese Fragen werden insbesondere dann akut, wenn ein E-Geld-Emittent sein Produkt vom Ausland aus in Deutschland vertreibt. Denn in solchen Fällen droht die Gefahr, dass Lücken und Schlupflöcher in der Geldwäscheaufsicht ausgenutzt werden: Weil der Emittent in Deutschland physisch nicht präsent ist, hat die BaFin gegen ihn keine Handhabe.

Die Heimatlandaufsicht des Emittenten hat ihrerseits oftmals keine ausreichenden Ressourcen, keine rechtliche Handhabe und/oder kein Interesse, die Vertriebshelfer eines E-Geld-Emittenten im Ausland zu beaufsichtigen.

Gerade was das E-Geld angeht, sind die oben beschriebenen Aufsichtslücken gefährlich, da nach vorliegenden Erkenntnissen in den vergangenen Jahren die Zahl der Fälle, in denen E-Geld zu Geldwäschezwecken missbraucht wurde, in Deutschland rapide gestiegen ist.

Besonders problematisch sind in diesem Zusammenhang anonyme E-Geld-Produkte ausländischer Anbieter, die über ein Vertriebsnetz von Einzelhändlern in Deutschland gegen Barzahlung erworben werden können.

 

Schließen von aufsichtlichen Schlupflöchern – Geldwäscheaufsicht: E-Geld-Produkte – Was ist zu beachten?

Darauf hat der deutsche Gesetzgeber bereits reagiert und die Vertriebshelfer von deutschen wie auch ausländischen E-Geld-Emittenten in den Katalog der Verpflichteten nach GwG aufgenommen. Damit unterliegen in Deutschland ansässige Vertriebshelfer von E-Geld-Emittenten grundsätzlich sämtlichen Pflichten aus dem GwG.

Weitere Regelungen zum Schließen dieser Schlupflöcher sind mit der 5. EU Geldwäscherichtlinie vorgesehen. Im Fokus stehen hier sog. virtuelle Währungen.

Mit Wirkung zum 29. Dezember 2011 wurde zusätzlich durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (GWPräOptG) die neue Vorschrift des § 25i in das Kreditwesengesetz (KWG) eingefügt worden, die die Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft regelt. Diese Pflichten gelten nicht nur für die Emittenten von E-Geld, sondern gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 GwG in Verbindung mit § 25i Absatz 2, 4 und 5 KWG auch für deren Vertriebshelfer.

 

25i KWG regelt Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld wie folgt:

(1) Kreditinstitute haben bei der Ausgabe von E-Geld die Pflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen, auch wenn die Schwellenwerte nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes nicht erreicht werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 können die Kreditinstitute unbeschadet des § 14 des Geldwäschegesetzes von den Pflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Geldwäschegesetzes absehen, wenn

  1. das Zahlungsinstrument nicht wieder aufgeladen werden kann oder wenn ein wiederaufladbares Zahlungsinstrument nur im Inland genutzt werden kann und die Zahlungsvorgänge, die mit ihm ausgeführt werden können, auf monatlich 100 Euro begrenzt sind,
  2. der elektronisch gespeicherte Betrag 100 Euro nicht übersteigt,
  3. das Zahlungsinstrument ausschließlich für den Kauf von Waren und Dienstleistungen genutzt wird,
  4. das Zahlungsinstrument nicht mit anonymem E-Geld erworben oder aufgeladen werden kann,
  5. das Kreditinstitut die Transaktionen oder die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang überwacht, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen, und
  6. ein Rücktausch des E-Geldes durch Barauszahlung, sofern es sich um mehr als 20 Euro handelt, ausgeschlossen ist.

Beim Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 1 ist es unerheblich, ob der E-Geld-Inhaber das E-Geld über einen Vorgang oder über verschiedene Vorgänge erwirbt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen den verschiedenen Vorgängen eine Verbindung besteht.

(3) Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat das ausgebende Kreditinstitut Dateien zu führen, in denen alle an identifizierte E-Geld-Inhaber ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geld-Beträge mit Zeitpunkt und ausgebender oder rücktauschender Stelle aufgezeichnet werden. § 8 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-Trägers

  1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden oder
  2. im Zusammenhang mit technischen Verwendungsmöglichkeiten des E-Geld-Trägers, dessen Vertrieb, Verkauf und der Einschaltung von bestimmten Akzeptanzstellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes oder ein erhöhtes Risiko sonstiger strafbarer Handlungen nach § 25h Absatz 1 besteht,

so kann die Bundesanstalt dem Kreditinstitut, das das E-Geld ausgibt, Anordnungen erteilen. Insbesondere kann sie

  1. die Ausgabe, den Verkauf und die Verwendung eines solchen E-Geld-Trägers untersagen,
  2. sonstige geeignete und erforderliche technische Änderungen dieses E-Geld-Trägers verlangen oder
  3. das E-Geld ausgebende Institut dazu verpflichten, dass es dem Risiko angemessene interne Sicherungsmaßnahmen ergreift.

 

Einführung einer Produktaufsicht über E-Geld – Geldwäscheaufsicht: E-Geld-Produkte – Was ist zu beachten?

Laut Gesetzesbegründung verschafft § 25i KWG der BaFin die Möglichkeit, über die Beaufsichtigung des einzelnen Instituts bzw. Vertriebshelfers hinaus eine geldwäscherechtliche Aufsicht über die am Markt eingesetzten E-Geld-Produkte zu betreiben. Diese Produktaufsicht ist verankert in den Absätzen 2, 4 und 5 des § 25i KWG.

 

Hinweis: Der Begriff „Vertriebshelfer“ umfasst im Folgenden sowohl E-Geld-Agenten im Sinne von § 1a Absatz 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (geldwäscherechtlich Verpflichtete) als auch Unternehmen und Personen, die E-Geld vertreiben oder rücktauschen (geldwäscherechtlich Verpflichtete).

 

Hierdurch werden der BaFin zum einen weitreichende Befugnisse bis hin zur Untersagung des Einsatzes eines bestimmten E-Geld-Produkts eingeräumt, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieses Produkt ein erhöhtes Risiko im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen birgt.

In Fällen, in denen lediglich ein geringes Geldwäscherisiko besteht, kann die BaFin weitreichende Ausnahmen und Befreiungen von geldwäscherechtlichen und sonstigen Pflichten gewähren. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Art und Umfang der geldwäscherechtlichen Pflichten der Herausgeber und Vertriebshelfer von E-Geld-Produkten für jedes Produkt individuell festgelegt werden und sich von Produkt zu Produkt je nach Risikobewertung erheblich voneinander unterscheiden können.

Die Regelungen der Absätze 2, 4 und 5 des § 25i KWG gelten auch für E-Geld-Agenten, die E-Geld-Produkte ausländischer Emittenten vertreiben. Damit wurde für die BaFin eine effektive Rechtsgrundlage geschaffen, um auch Maßnahmen gegen auf diesem Wege vertriebene risikobehaftete E-Geld-Produkte ergreifen zu können.

 

Das neue Konzept der geldwäscherechtlichen Produktaufsicht ermöglicht es der deutschen Finanzaufsicht, das Ermessen flexibel und am konkreten Geldwäscherisiko des einzelnen Produkts orientiert auszuüben. Die BaFin kann auf Basis der neuen gesetzlichen Regelungen eine Verwaltungspraxis etablieren, die einerseits keine unzumutbaren Hindernisse für die Emittenten aufstellt, aber andererseits eine effektive Prävention gewährleistet und die Risiken von E-Geld-Produkten im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen in Deutschland spürbar reduziert.

 

Aktualisiertes Merkblatt der BaFin zur E-Geld Aufsicht – Geldwäscheaufsicht: E-Geld-Produkte – Was ist zu beachten?

Die Regulierung und Beaufsichtigung von E-Geld erweist sich national wie international als schwieriges Terrain – auch mehr als ein Jahrzehnt, nachdem die ersten E-Geld-Produkte eingeführt worden sind.

Im Fokus stehen insbesondere die Regeln zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Anbieter fühlen sich durch die Vorschriften häufig belastet, halten sie möglicherweise nur unzureichend ein oder kommen ihnen schlimmstenfalls gar nicht nach.

Als Hilfestellung für E-Geld-Anbieter, Aufseher und nationale Gesetzgeber hat die Financial Action Task Force (FATF) im Juni 2013 einen Leitfaden zur Anwendung des risikoorientierten Ansatzes für die Geldwäscheaufsicht über E-Geld-Produkte herausgegeben.

Weitere Hinweise zu Art und Inhalt von Anträgen, aufgrund derer die Anbieter risikoarmer E-Geld-Produkte in Deutschland von geldwäscherechtlichen Pflichten befreit werden können, hat die BaFin im Oktober 2013 in ihrem neuen Merkblatt zu § 25i Absatz 5 Kreditwesengesetz (KWG) veröffentlicht.

 

Keine Gleichmacherei – Geldwäscheaufsicht: E-Geld-Produkte – Was ist zu beachten?

Der FATF-Leitfaden empfiehlt den nationalen Gesetzgebern, die Regelung von E-Geld-Produkten risikoorientiert auszugestalten. Damit soll vermieden werden, dass sie alle E-Geld-Produkte über einen Kamm scheren und mit identischen aufsichtlichen Anforderungen überziehen. Vielmehr sollten sich die Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in ihrer Intensität und Qualität nach dem individuellen Risiko jedes einzelnen Produktes richten. Dies setzt voraus, dass für jedes Produkt eine detaillierte Risikoanalyse erstellt wird.

 

Risiko-Matrix empfohlen – Geldwäscheaufsicht: E-Geld-Produkte – Was ist zu beachten?

Als Leitbild für eine solche Risikoanalyse empfiehlt die FATF eine konkrete Risiko-Matrix, die sowohl risikoerhöhende Faktoren einbezieht. Hierzu zählen bspw.

  • Anonymität,
  • der fehlende persönliche Kontakt zu Kunden,
  • die Möglichkeit der Bargeldauszahlung und
  • weltweite Anwendungsmöglichkeiten.

 

Zu den risikomindernden Gegenmaßnahmen zählen etwa

  • die Einführung von Höchstbeträgen und Schwellenwerten und
  • eine verstärkte Überwachung der Kundenbeziehung bei der Ermittlung des individuellen Risikos.

Diese Risiko-Matrix wurde bereits in einem früheren FATF-Bericht aus dem Jahr 2010 entwickelt. Ihr kommt nun durch die Übernahme in den aktuellen FATF-Leitfaden offiziell der Rang einer empfohlenen Verwaltungspraxis (best practice) zu.

 

Umfang der Kundensorgfaltspflichten – Geldwäscheaufsicht: E-Geld-Produkte – Was ist zu beachten?

Zudem enthält die neue FATF-Veröffentlichung weitergehende Erläuterungen und Beispiele aus der Praxis zu den einzelnen Risikofaktoren und Gegenmaßnahmen. Kommt die Risikoanalyse zu dem Ergebnis, dass ein Produkt ein geringeres Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko darstellt, können dem Anbieter dieses Produkts nach den Vorgaben der FATF Erleichterungen bei der Anwendung der geldwäscherechtlichen Kundensorgfaltspflichten gewährt werden.

Weist der Anbieter nach, dass nur ein sehr geringes Risiko besteht, kann er sogar vollständig von den Kundensorgfaltspflichten befreit werden. Damit schafft die FATF für E-Geld eine Ausnahme von ihrem eigenen Grundsatz, dass die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten stets nur zu einer Reduzierung, nie aber zu einer völligen Befreiung von Kundensorgfaltspflichten führen dürfe.

 

E-Geld-Überweisungen – Geldwäscheaufsicht: E-Geld-Produkte – Was ist zu beachten?

Umgekehrt können jedoch die besonderen Merkmale eines E-Geld-Produkts auch dazu führen, dass verstärkte Sorgfaltspflichten greifen. Das FATF-Papier stellt auch klar, dass E-Geld-Überweisungen zwischen Privatpersonen als Transfers im Sinne der FATF-Empfehlung 16 anzusehen sind.

Im EU-Kontext bedeutet das, dass solche Überweisungen Geldtransfers nach der EU-Verordnung Nr. 1781/2006 sind und entsprechende Pflichten zur Übermittlung der Auftraggeberdaten auslösen.

Außerdem zieht die FATF die Möglichkeit in Betracht, in komplexen E-Geld-Modellen nicht nur den zentralen Herausgeber des E-Geldes, sondern auch andere Beteiligte wie beispielsweise Netzwerkbetreiber, Programmmanager (Program Manager) oder auch sogenannte Exchanger den geldwäscherechtlichen Pflichten zu unterwerfen.

Insbesondere erkennt die FATF an, dass es unter bestimmten Umständen sinnvoll und zulässig ist, auch Agenten und Vertriebshelfer von E-Geld-Produkten mit eigenen Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu belegen.

 

Neues BaFin-Merkblatt – Geldwäscheaufsicht: E-Geld-Produkte – Was ist zu beachten?

Die deutschen und europäischen Regeln zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entsprechen den Vorgaben, die die FATF an eine risikoorientierte Geldwäscheaufsicht über E-Geld-Produkten stellt.

Zentrale Vorschrift im deutschen Recht ist § 25i KWG, der durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention mit Wirkung zum 29. Dezember 2011 eingeführt worden ist. Bereits im April 2012 hat die BaFin ein erstes Merkblatt zu § 25i KWG herausgegeben, welches die Hintergründe, das Ziel und die Systematik der Vorschrift erläutert.

Praktisch besonders relevant ist Absatz 5 der Vorschrift. Er ermöglicht es Anbietern, bei der BaFin einen Antrag auf Befreiung von geldwäscherechtlichen Pflichten für ein konkretes E-Geld-Produkt zu stellen.

 

Eigene Produktrisikoanalyse – Geldwäscheaufsicht: E-Geld-Produkte – Was ist zu beachten?

Auch risikomindernde Gegenmaßnahmen, die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kompensieren sollen, sind ausführlich darzustellen, da sie häufig einen bedeutenden Einfluss auf die Einschätzung des Risikos haben.

Auf Grundlage dieser individuellen Produktmerkmale muss der Antragsteller eine eigene Produktrisikoanalyse erstellen und diese Auswertung ebenfalls dem Antrag beifügen. Die vorgelegten Informationen sind, soweit möglich, mit entsprechenden Unterlagen zu belegen.

Hierzu zählen insbesondere Musterverträge des Herausgebers mit den E-Geld-Inhabern, Händlern und sonstigen Akzeptanzstellen ebenso wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des E-Geld-Produkts und die verwendeten Formulare und Arbeitsanweisungen.

Kann der Antragssteller belegen, dass von dem E-Geld-Produkt insgesamt ein geringes Risiko ausgeht, befreit die BaFin ihn von bestimmten Pflichten bei der Ausgabe des konkreten E-Geld-Produkts.

Geldwäscheaufsicht: E-Geld-Produkte - Was ist zu beachten?