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Geldwäsche – Pflichten als Zahlungsdienstleister

Geldwäsche – Pflichten als Zahlungsdienstleister – Geldwäsche – Verdachtsmeldung und Strafanzeige?

Verdachtsmeldung GwG – Verdachtsmeldeverfahren §43 GwG – Wichtige Auslegungshinweise der BaFin sowie des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration zu Verdachtsmeldungen – Was muss der GwB beachten?

Geldwäsche – Pflichten als Zahlungsdienstleister – Die wichtigsten 14 Punkte, welche Sie zu Verdachtsmeldungen iSd GwG wissen müssen:

  1. Leitlinie und Grundsatz
  2. Voraussetzungen für eine Verdachtsmeldung
  3. Grundsatz – Hauptpflichten und Strafbarkeit des Geldwäschebauftragten
  4. Beurteilungsspielraum des Geldwäschebeauftragten
  5. Unzulässige Regelungen – Das müssen Sie beachten
  6. Anforderungen an die Meldung
  7. Folge einer Verdachtsmeldung
  8. Welche Rechte hat der intern Meldende?
  9. Nutzung des Whistleblowings durch den intern Meldenden
  10. Freistellung von der Verantwortlichkeit (§ 48 GwG)
  11. Schutz der meldenden Beschäftigten (§ 49 GwG)
  12. Muss auch eine Strafanzeige abgegeben werden?
  13. Regelungen des §138 StGB
  14. Regelung des §261 Abs. 9 StGB

 

Geldwäsche - Verdachtsmeldung und Strafanzeige?

 

Leitlinie zu Verdachtsmeldungen §§43 GwG – Geldwäsche – Pflichten als Zahlungsdienstleister

Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, mit dem das Geschäft getätigt werden soll, aus einer strafbaren Handlung stammt, oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, oder der Vertragspartner nicht offengelegt hat, ob es einen wirtschaftlichen Berechtigten gibt, dann sind Sie zur Abgabe einer Verdachtsmeldung verpflichtet und dürfen das Geschäft i.d.R. zunächst nicht abschließen.

 

Voraussetzungen für eine Verdachtsmeldung nach GwG – Geldwäsche – Pflichten als Zahlungsdienstleister

Die Meldepflicht besteht unabhängig vom Wert der Transaktion (es gilt kein Schwellenwert von 10.000 Euro für Güterhändler!), von der Art des betroffenen Vermögensgegenstandes (nicht nur bei Geldtransaktionen!) und der Zahlungsart (keine Beschränkung auf Barzahlungen bei Güterhändlern!). Sie müssen unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die „Financial Intelligence Unit“ (kurz FIU) der Generalzolldirektion schicken, sobald einer der folgenden Anhaltspunkte vorliegt:

Der Vermögenswert könnte aus einer kriminellen Handlung stammen oder eine kriminelle Herkunft haben,

  • die Transaktion oder der Vermögensgegenstand dient der Terrorismusfinanzierung oder steht mit ihr in Zusammenhang und/oder
  • der Vertragspartner legt Ihnen gegenüber nicht offen, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.

 

Grundsatz –  Hauptpflichten und Strafbarkeit des Geldwäschebauftragten

Die Meldung von Sachverhalten, bei denen Tatsachen darauf hindeuten, dass

  1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,

gehört zu den Hauptpflichten des GwG.

Verstöße gegen diese Meldepflicht sind nach § 56 Abs. 1 Nr. 59 GwG bußgeldbewehrt und können im Einzelfall auch als Beteiligung des Verpflichteten am Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB) strafbar sein.

Tatsachen im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GwG können bei jeder Geschäftsbeziehung, Transaktion oder bei entsprechenden Vorbereitungshandlungen auftreten. Dies gilt unabhängig davon, ob sie den Kundensorgfaltspflichten nach dem GwG oder anderen geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen.

Erfasst sind unter anderem:

  • Unbare Transaktionen einschließlich elektronisch durchgeführter Transaktionen,
  • Bartransaktionen, oder
  • Sonstige Verschiebungen von Vermögensgegenständen wie zum Beispiel Inzahlungnahmen von Wertgegenständen, Sicherungsübereignungen, Schenkungen.

 

Beurteilungsspielraum des Geldwäschebeauftragten bei Verdachtsmeldungen

Der Verpflichtete bzw. die für ihn handelnden Beschäftigten besitzen bei der Frage, ob vorliegende transaktions-, geschäfts- oder personenbezogenen Umstände Tatsachen i.S.d. § 43 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GwG darstellen, einen gewissen Beurteilungsspielraum.

Ziel der Beurteilung ist, eine Einschätzung der jeweiligen Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion treffen zu können. Der Umfang der Beurteilung richtet sich dabei nach dem jeweiligen Einzelfall.

Gesteigerte Aufmerksamkeit des Verpflichteten ist insbesondere dann erforderlich, wenn es sich um eine Transaktion handelt, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen

  • besonders komplex oder groß ist (z.B. wenn die Art und Höhe bzw. die Herkunft der Vermögenswerte bzw. der Empfänger der Transaktion nicht zu den dem Verpflichteten bekannten Lebensumständen bzw. zu der Geschäftstätigkeit des Kunden passen oder
  • wenn deren Umstände bzw. hierzu erteilte Angaben undurchsichtig oder schwer überprüfbar sind; letzteres betrifft insbesondere die Identität der an der Transaktion oder Geschäftsbeziehung Beteiligten und den Zweck der Transaktion oder Geschäftsbeziehung),
  • ungewöhnlich abläuft (z.B. wenn die Transaktion über nicht notwendige Umwege abgewickelt werden soll) oder
  • ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt (z.B. wenn Transaktionswege gewählt werden, die kostenintensiv sind), vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG.

 

Unzulässige Regelungen – Das müssen Sie beachten

Ein Verfahren, wonach Beschäftigte einen internen Meldefall zunächst dem Vorgesetzten oder einer anderen als der für die Meldung gemäß § 43 Abs. 1 GwG zuständigen Stelle des Verpflichteten vorzulegen haben und diese Stelle die Meldung nur dann weiterleitet, wenn sie die Einschätzung des Beschäftigten teilt, ist mit diesen Grundsätzen unvereinbar.

Soweit von der für die Meldung beim Verpflichteten zuständigen Stelle trotz eines intern zunächst bejahten meldepflichtigen Sachverhalts von einer Meldung gemäß § 43 Abs. 1 GwG abgesehen wird, sind die Gründe hierfür ebenfalls in nachvollziehbarer Art und Weise niederzulegen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 GwG) und ebenfalls fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 Abs. 4 GwG). Der Verstoß gegen die zuletzt genannte Pflicht ist gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 10 GwG bußgeldbewehrt. Die Gründe sollen auch den intern meldenden Beschäftigten des Verpflichteten bekanntgegeben werden.

 

Anforderungen an die Meldung – Geldwäsche – Pflichten als Zahlungsdienstleister

Die Meldepflicht gemäß § 43 Abs. 1 GwG stellt eine gewerberechtliche Pflicht dar. Im Gegensatz zur Strafanzeige gemäß § 158 StPO unterliegt sie wie sonstige gewerberechtliche Meldepflichten einem Formzwang.

Die FIU hat mit der IT-Anwendung „goAML“ im Internet ein sicheres elektronisches Verfahren für die Übermittlung von Verdachtsmeldungen zur Verfügung gestellt.

 

Folge einer Verdachtsmeldung – Geldwäsche – Pflichten als Zahlungsdienstleister

Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der FIU oder der Staats-anwaltschaft zur Durchführung übermittelt wurde oder – anders als nach früherer Rechtslage – der dritte Werktag nach der vollständigen Übermittlung der Meldung ver-strichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die FIU oder die Staats-anwaltschaft untersagt worden ist (§ 46 Abs. 1 GwG).

Für die Berechnung der Frist gilt der Samstag nicht als Werktag. Im Falle nicht bundeseinheitlicher Feier-/Brauchtumstage innerhalb der vorgenannten Frist verschiebt sich der Fristablauf entsprechend.

 

Welche Rechte hat der intern Meldende?

Sieht die für die Erstattung einer Meldung beim Verpflichteten zuständige Stelle – egal aus welchen Gründen – von einer Meldung ab, hat der intern meldende Beschäftigte keine eigene Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG zu erstatten. Ihm steht es frei, ggf. mittels des beim Verpflichteten bzw. bei der BaFin eingerichteten Hinweisgebersystems eine aus seiner Sicht unzutreffende Behandlung seiner Meldung zu kommunizieren.

 

Nutzung des Whistleblowings durch den intern Meldenden

Whistleblowing § 6 Abs. 5 GwG: Die Vorschrift ergänzt die auf Behördenebene einzurichtende Stelle für Hinweisgeber („Whistleblower“) nach § 53 GwG (bzw. bei der BaFin aufgrund von § 4d des FinDAG), um eine Möglichkeit für die Beschäftigten der Verpflichteten zu schaffen, darüber intern Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften melden zu können. Die Regelung entspricht § 25a Abs. 1 Satz 6 Nummer 3 KWG und § 23 Abs. 6 VAG.

Verpflichtete haben danach, im Hinblick auf ihre Art und Größe angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen, dass es ihren Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten.

Bei den Meldungen nach § 6 Abs. 5 GwG handelt es sich nicht um Verdachtsmeldungen im Sinne von § 43 Abs. 1 GwG.

Bei Personen in vergleichbaren Positionen zu Mitarbeitern handelt es sich um Personen, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Verpflichteten für diesen tätig sind, jedoch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verpflichteten stehen (z.B. freiberuflich Tätige oder Leiharbeitskräfte).

Es bleibt den Verpflichteten überlassen, welche interne Stelle für den Empfang der jeweiligen Meldungen zuständig ist und wie die Vertraulichkeit der Identität des betroffenen Beschäftigten sichergestellt wird.

 

Freistellung von der Verantwortlichkeit (§ 48 GwG) – Geldwäsche – Verdachtsmeldung und Strafanzeige?

Sollte sich eine Verdachtsmeldung oder Strafanzeige im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung als inhaltlich unbegründet erweisen, können Sie dafür nicht belangt werden (§ 48 GwG). Ausgenommen sind nachweislich grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch angegebene Tatsachen.

 

Schutz der meldenden Beschäftigten (§ 49 GwG) – Geldwäsche – Pflichten als Zahlungsdienstleister

§49 GwG regelt die Fälle von Anfragen von Betroffenen bei der FIU (Informationszugang) zu laufenden und noch nicht abgeschlossenen Analysen zuvor abgegebener Verdachtsmeldungen. Wurde die Verdachtsmeldung von einer Einzelperson abgegeben, macht die FIU deren personenbezogene Daten vor Auskunftserteilung an den Betroffenen unkenntlich. Außerdem schützt das GwG beim Verpflichteten beschäftigte Mitarbeiter, wenn diese für den Verpflichteten eine Verdachtsmeldung abgegeben haben, vor daraus resultierenden Nachteilen in deren Beschäftigungsverhältnis.

 

Muss auch eine Strafanzeige abgegeben werden?

Die Pflicht zur Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG bedeutet gerade nicht, dass in Bezug auf den zugrundeliegenden Sachverhalt auch eine Pflicht zur Anzeige einer Tat nach § 261 Abs. 9 StGB besteht (§ 43 Abs. 4 GwG). Eine Anzeigepflicht im Sinne des StGB besteht ausschließlich zu den dort in § 138 StGB genannten Tatbeständen unter den dort genannten Voraussetzungen.

Allerdings tritt eine strafbefreiende Wirkung in Bezug auf eine Tat nach § 261 Abs. 1 bis 5 StGB für den Täter – einschließlich eines solchen, der gemäß Abs. 5 leichtfertig nicht erkennt, dass ein Vermögensgegenstand aus einer in § 261 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt – nur im Falle einer freiwillig erfolgten Strafanzeige oder der freiwilligen Veranlassung einer solchen Anzeige unter den in § 261 Abs. 9 StGB genannten Voraussetzungen ein.

Eine solche Strafanzeige ist ausschließlich gegenüber den zuständigen Strafverfolgungsbehörden abzugeben.

Aus Sicht der BaFin liegt ein „leichtfertiges Nichterkennen“ im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB für den Täter nicht vor, wenn ordnungsgemäß eine den Anforderungen des §43 Abs. 1 GwG entsprechende Verdachtsmeldung erstattet wurde.

 

Regelungen des §138 StGB – Geldwäsche – Pflichten als Zahlungsdienstleister

§138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

  1. (weggefallen)
  2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
  3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
  4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
  5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
  6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
  7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
  8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

  1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
  2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Regelung des §261 Abs. 9 StGB – Geldwäsche – Pflichten als Zahlungsdienstleister

(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft,

  1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
  2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.

Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der aus einer in Absatz 1 Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert.

 

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Geldwäsche - Pflichten als Zahlungsdienstleister