Brexit-Steuerbegleitgesetz – Regelungen für Finanzunternehmen
Brexit-Steuerbegleitgesetz – Regelungen für Finanzunternehmen – Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) veröffentlicht.
Mit dem Brexit-StBG werden Regelungen zum Verlust des Europäischen Passes getroffen. Die zuvor auf der Basis des Europäischen Passes abgeschlossenen grenzüberschreitenden Geschäfte sind aber vertraglich vielfach so ausgestaltet, dass ihre Verpflichtungen und Wirkungen über diesen Zeitpunkt zum Teil weit hinausreichen. Somit könnten etwa im Derivatebereich eine Vielzahl von Verträgen mit sehr großen Geschäftsvolumina betroffen sein.
Im Kern geht nun um die Risikominimierung für Finanzunternehmen. Diese können aus der Tätigkeit natürlicher Personen erwachsen, welche in bedeutenden Instituten des Finanzsektors einen besonderen Einfluss auf das Risikoprofil des gesamten Instituts haben können. Deshalb soll eine Anpassung der Instituts-Vergütungsverordnung erfolgen. Folgende Anpassungen sind im KWG vorgesehen:
- Änderungen zu § 25a KWG Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung
- Änderungen zu § 25n KWG Einstufung als bedeutendes Institut
- § 1 Absatz 21 KWG wird wie folgt gefasst:
„(21) Risikoträger und Risikoträgerinnen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt.“
Brexit-Steuerbegleitgesetz – Regelungen für Finanzunternehmen
In der Begründung zum Gesetzesentwurf Brexit-Steuerbegleitgesetz wird folgendes ausgeführt:
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wird auch auf Unternehmen des Finanzsektors und deren Geschäfte vielfältige Auswirkungen haben. Ein ungeregelter Austritt aus der EU würde im Finanzmarktbereich dazu führen, dass Unternehmen des Finanzsektors aus dem Vereinigten Königreich, die bislang das grenzüberschreitende Betreiben von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder Versicherungsgeschäften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) notifiziert haben (sog. Europäischer Pass), dieses Marktzutrittsrecht mit dem Wirksamwerden des Brexit verlieren.
Die zuvor auf der Basis des Europäischen Passes abgeschlossenen grenzüberschreitenden Geschäfte sind aber vertraglich vielfach so ausgestaltet, dass ihre Verpflichtungen und Wirkungen über diesen Zeitpunkt zum Teil weit hinausreichen, und es können etwa im Derivatebereich eine Vielzahl von Verträgen mit sehr großen Geschäftsvolumina betroffen sein.
Zudem werden gerade langlaufende Verträge regelmäßig keine besonderen Vorkehrungen für den Fall des Brexit enthalten. Wären die betreffenden Finanzunternehmen aus dem Vereinigten Königreich ausnahmslos gezwungen, ihre grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen im Inland nach dem
Brexit unverzüglich abzuwickeln, könnte dies absehbar in vielen Fällen nicht nur für diese Unternehmen, sondern auch für deren inländische Geschäftspartner nachteilige Auswirkungen haben, z. B. wenn Finanzmarktkontrakte nicht mehr verlängert werden oder nicht rechtzeitig auf in der EU ansässige neue Vertragspartner übertragen werden können.
Hierdurch könnte die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte, insb. die Möglichkeit inländischer Marktteilnehmer zu geregelter Kapitalallokation, einschließlich der Möglichkeit zur Absicherung von Risiken für Unternehmen der Finanz- und der Realwirtschaft, erheblich beeinträchtigt werden. Die im Falle eines ungeregelten Brexit drohende massenweise Beendigung bzw. Übertragung von Finanzmarktkontrakten auf Unternehmen, die über die erforderlichen Erlaubnisse verfügen, könnte zudem zu Marktverwerfungen führen und Risiken für die Finanzstabilität begründen.
Brexit-Steuerbegleitgesetz – Minimierung des Risikos am Finanzstandort Deutschland
Auf Grund der zu erwartenden Auswirkungen des Brexit auf die Finanzmärkte ist es darüber hinaus notwendig, die Stabilität des Finanzstandortes Deutschland weiter zu stärken. Daher gilt es auch Risiken für Institute zu minimieren, die aus der Tätigkeit natürlicher Personen erwachsen, welche in bedeutenden Instituten des Finanzsektors einen besonderen Einfluss auf das Risikoprofil des gesamten Instituts haben können.
Der Koalitionsvertrag sieht in Ziffer 3189 ff. (S. 70) vor, den Kündigungsschutz für Risikoträgerinnen und Risikoträger in Banken anzupassen. So sollen Risikoträger im Sinne von § 2 Absatz 8 Institutsvergütungsverordnung (InstVergV), deren jährliche regelmäßige Grundvergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (brutto 208.000 Euro (Ost) / 234.000 Euro (West) im Jahr 2018 bzw. brutto 221.400 Euro (Ost) / 241.200 Euro (West) im Jahr 2019) überschreitet, im Kündigungsschutzgesetz leitenden Angestellten gleichgestellt werden. Die Zahl der von dieser Regelung betroffenen Risikoträgerinnen und Risikoträger wird voraussichtlich 5.000 Mitarbeiter nicht überschreiten.
Brexit-Steuerbegleitgesetz - Regelungen für Finanzunternehmen