Auslagerung Geldwäsche Officer Kapitalverwaltungsgesellschaften
Auslagerung Geldwäsche Officer Kapitalverwaltungsgesellschaften
Wir bieten Auslagerungslösungen für Auslagerung Geldwäsche Officer Kapitalverwaltungsgesellschaften. Für die Einrichtung eines prüfungssicheren Risikomanagements zur Geldwäscheprävention übernehmen wir folgende Aufgaben:
- Bestellung als Geldwäschebeauftragter
- Als Geldwäschebeauftragter überwachen wir die Einhaltung des GwG sowie anderer gesetzlicher Vorgaben, einschließlich der Vorgaben aus weiteren Richtlinien des Unternehmens zur Geldwäscheprävention.
- Als Geldwäschebeauftragter beraten und unterrichten wir die Unternehmensleitung hinsichtlich bestehender Pflichten zur Geldwäscheprävention und sind zuständig für die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden.
- Ausgewählte Prozesse kontrollieren wir stichprobenartig, risikoorientiert und in angemessenen Zeitabständen auf ihre GwG-konformität.
- Als Geldwäschebeauftragte übernehmen wir unsere Aufgaben weisungsfrei und unter Anwendung des erforderlichen Fachwissens. Wir berichten unmittelbar an die Unternehmensleitung.
Sie wünschen ein kostenfreies Angebot für Ihre Auslagerung Geldwäsche Officer Kapitalverwaltungsgesellschaften. Wir beraten Sie gerne. Senden Sie Ihre Anfrage direkt an das S+P Team Geldwäscheprävention-Compliance, Email: a.schulz@sp-partners.de
S+P Team Geldwäscheprävention – Auslagerung Geldwäsche Officer Kapitalverwaltungsgesellschaften
Das S+P Team Geldwäscheprävention bietet eine vertretungssichere Auslagerung Geldwäsche Officer Kapitalverwaltungsgesellschaften.
Herr Achim Schulz berät seit 22 Jahren mittelständische Unternehmen und Banken. Zu seinen Schwerpunkten zählen CRR-Institute, Acquirer, FinTechs, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Unternehmen sowie mittelständische Unternehmen.
Er berät Unternehmen bei der Implementierung von Risikomanagement- und Compliance- Systemen.
Herr Alexander Schneider ist seit über 20 Jahren für Banken, Finanzdienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherungen und mittelständische Unternehmen tätig.
Als Compliance- und Geldwäschebeauftragter berät Herr Schneider Unternehmen bei der Umsetzung von Geldwäsche-Compliance-Standards.
Rechtsanwalt Alexander Suck ist ein erfahrener Experte mit den Schwerpunkten Gesellschafts- und Strafrecht. Zusammen mit seinem Rechtsanwalts-Team berät er mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung der rechtlichen Pflichten zur Geldwäscheprävention. Für Compliance- und AML-Beauftragte erarbeitet er Strategien zur Risikobegrenzung.
Frau Miriam Boglino ist als Justiziarin für Fondsgesellschaften und Asset Manager in London tätig. Sie berät mittelständische Unternehmen beim Aufbau von europaweiten Compliance Management-Systemen.
Frau Nesra Kazan ist als Geldwäsche- und Datenschutzbeauftragter im S+P Team für die Übernahme von Auslagerungslösungen zuständig. Sie berät Unternehmen bei der Implementierung eines prüfungssicheren Geldwäschepräventionssystems.
Frau Ayse Bereketoglu ist im S+P Team für Auslagerungslösungen im Bereich Geldwäscheprävention und Compliance-Management zuständig. Sie führt Prüfungen zur Umsetzung der GwG- und MaRisk-Vorgaben durch.
Sicherstellung einer ausreichenden Compliance zur Geldwäscheprävention – Auslagerung Geldwäsche Officer Kapitalverwaltungsgesellschaften
Zur Sicherstellung einer ausreichenden Compliance zur Geldwäscheprävention sind bei Auslagerung Geldwäsche Officer Kapitalverwaltungsgesellschaften folgende 16 Compliance-Pflichten zwingend umzusetzen:
- Implementierung und Überwachung sämtlicher Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Ansprechpartner für BaFin, FIU und Strafverfolgungsbehörden
- Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements einschließlich klarer Berichtspflichten
- Erstellung einer institutsspezifischen Gefährdungsanalyse
- Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, angemessener Geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme
- Durchführung laufender risikoorientierter, prozessbegleitender oder zumindest zeitnaher Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollmaßahmen
- Fortlaufende Entwicklung von Strategien und Sicherungsmaßnahmen
- Betrieb und Aktualisierung angemessener Datenverarbeitungssysteme
- Untersuchung ungewöhnlicher oder zweifelhafter Sachverhalte
- Bearbeitung von Verdachtsfällen einschließlich der Abgabe von Verdachtsmeldungen
- Entscheidung über den Abbruch der Geschäftsbeziehung unter Einbeziehung der Geschäftsleitung
- Information der Geschäftsleitung und des Aufsichtsorgans: Gegenüber der Geschäftsleitung insbesondere über Defizite der Verhinderungsmaßnahmen und zur Behebung von Defiziten ergriffene Maßnahmen, Erstellung eines mindestens jährlichen Berichts über Tätigkeit und die Gefährdungssituation des Instituts ggf. im Rahmen der Gefährdungsanalyse sowie von Ad hoc Berichten bei Vorliegen besonderer Anlässe.
- Der Vorstand hat den Bericht dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans weiterzuleiten, wobei wesentliche Abweichungen von Bewertungen des Geldwäschebeauftragten besonders zu dokumentieren sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsorgans hat seinerseits Auskunftsrechte direkt gegenüber dem Geldwäschebeauftragten.
- Durchführung von Schulungen und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter über neue Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie neue gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben und daraus folgende Verhaltensregelungen
- Beratung und Unterstützung von Mitarbeitern und Geschäftsbereichen bei der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Einbeziehung in Erstellung und Änderung einschlägiger Organisations- und Arbeitsanweisungen
Folgende Regelungen könnten Sie bei der Auslagerung Geldwäsche Officer Kapitalverwaltungsgesellschaften auch interessieren:
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation § 28 KAGB – Sonstige strafbare Handlungen und Einrichtung einer Zentrale Stelle §25h Abs. 7 KWG
Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von der Kapitalverwaltungs-gesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Die §§ 24c und 25h bis 25m des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten entsprechend.
Kapitalverwaltungsgesellschaften haben ein angemessenes Risikomanagement sowie interne Sicherungsmaßnahmen einzurichten. Diese dienen der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen, welche zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können.
Bei der Auslagerung Geldwäsche Officer Kapitalverwaltungsgesellschaften ist folgendes zwingend zu beachten: Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen auch einen Fraud-Beauftragten zur Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen bestellen.
Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 7 des Geldwäschegesetzes und die Pflichten zur Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 können bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft auch von einer Stelle (Zentrale Stelle) wahrgenommen werden. Die Bundesanstalt kann auf Antrag der Gesellschaft zulassen, dass eine andere Stelle im Institut für die Verhinderung der strafbaren Handlungen zuständig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
Die wichtigsten Änderungen und Verschärfungen auf einen Blick – Geldwäschegesetz 2017 – Auslagerung Geldwäsche Officer Kapitalverwaltungsgesellschaften
- Benennung eines Mitglieds auf Leitungsebene
- Keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis und Anbindung an die Führungsebene
- Anforderungen an das Risikomanagement iSv §4 GwG mit Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen
- Risikoanalyse nach § 5 GwG – neue Verschärfungen erfordern grundlegende Überarbeitung
- Neue Anforderungen an die Identitätsprüfung
- Auftretende Person – Was gilt es im Vertriebsprozess zu beachten?
- Neudefinitionen zu Güterhändlern Immobilienmaklern und Veranstaltern von Glückspiel
- Einführung eines Transparenzregisters mit Meldepflichten
- Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter erfordert Überprüfung des Kundenbestands
- Ein wirtschaftlich Berechtigter ist immer zu ermitteln!
- Neue Regelungen zu Korrespondenzbeziehungen
- Neufassung des PEP-Begriffs
- Neue Zuständigkeiten bei Verdachtsmeldungen
- 3 Tage-Regelung beim sog. Frist-Fall
- Erweiterung der Aufzeichnungspflichten auf einen 5 Jahres Zeitraum
- Neues Transparenzregister – Compliance-Pflichten zur Meldung
- Deutlich verschärfter Bußgeldkatalog
- Verdachtsmeldungen §43 GwG – Was müssen Sie als Geldwäsche-Beauftragter zwingend beachten?
Hier kommen Sie zum neuen Geldwäschegesetz 2017 mit einem Klick. Informieren Sie sich auch über die ersten DK-Auslegungshinweise zum neuen Geldwäschegesetz. Zu 10 wichtigen Themen wurden erste Hinweise verabschiedet.
Die finalen BaFin-Auslegungshinweise Dezember 2018 finden Sie hier direkt zum Download. Detaillierte Informationen zur BaFin-Verwaltungspraxis erhalten Sie für die Auslagerung Geldwäsche Officer Kapitalverwaltungsgesellschaften direkt in unserem Informationsblog BaFin-Auslegungshinweise März 2018.
Das könnte Sie bei der Auslagerung Geldwäsche Officer Kapitalverwaltungsgesellschaften auch interessieren: Mit dem Steuerumgehungsgesetz vom 23.06.2017 erfolgte auch die Streichung des Bankkundengeheimnisses. Die erweiterten Identifizierungspflichten sowie Meldepflichten für Drittstaatengesellschaften finden Sie in unserem Info-Blog Neue Identifizierungspflichten §154 AO und Meldepflichten §138 AO.
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